Die Haftung für Passagier- und Güterschäden sind u. a. im Montréaler Übereinkommen geregelt. Das Schadensersatzrecht gilt z. B. bei internationalen Luftbeförderungen zwischen den derzeit 54 Vertragsstaaten des Montréaler Übereinkommens (darunter alle alten EU-Mitgliedsstaaten, die USA, Kanada und Japan) und bei Luftbeförderung durch ein Luftfahrtunternehmen der Europäischen Union, wenn es dabei zu Personen-, Gepäck- oder Güterschäden kommt. Unerheblich ist, ob die Luftbeförderung im Rahmen einer Pauschalreise erfolgt oder nicht.
Zerstörte, beschädigte, abhanden gekommene oder verspätet abgelieferte Gepäckstücke sind bis zu einem Betrag von 1.200 Euro, beförderte Güter bis zu einem Betrag von 20,50 Euro/kg zu ersetzen.
Nach dem Abkommen sind Schäden innerhalb von sieben Tagen bei verlorenem oder beschädigtem Gepäck und innerhalb von 21 Tagen bei verspätetem Gepäck nach dessen Eintreffen schriftlich bei der Fluggesellschaft anzumelden. Die Verordnung sieht allerdings keine Minderung des Reisepreises wegen Gepäckverspätung vor. Nur für einen tatsächlich durch die Verspätung entstandenen Schaden ist eine Entschädigung – z. B. für den Ersatzkauf nötigster Pflegemittel und notwendiger Bekleidung – vorgesehen.
Einer Haftung kann sich die Fluggesellschaft nur entziehen, wenn sie nachweist, dass sie alle zumutbaren Maßnahmen getroffen hat, um den Schaden zu vermeiden. Beim Eintritt eines Schadensfalls ist es daher ratsam, die Gepäckschäden oder Verspätungen am besten noch vor Ort schriftlich bei der Fluggesellschaft und beim Reiseveranstalter (Pauschalreise) anzuzeigen.
Ferner sollte der Schaden so konkret wie möglich aufgelistet und eine genaue Schadensersatzforderung gestellt werden. Zur Sicherheit sollte sich der Reisende den Eingang bestätigen lassen.
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