Reverse-Charge-Verfahren:  Änderungen bei "Rechnungen" durch das Amtshilferichtlinien-Umsetzungsgesetz

Damit eine Rechnung zum Vorsteuerabzug berechtigt, muss sie strenge Kriterien erfüllen, die im Umsatzsteuergesetz explizit geregelt sind. Das jüngst verabschiedete Amtshilferichtlinien-Umsetzungsgesetz verschärft diese Regelungen weiter. Dabei gilt Folgendes zu beachten:

Gutschriften: In den Fällen der Ausstellung der Rechnung durch den Leistungsempfänger oder durch einen von ihm beauftragten Dritten muss die Angabe "Gutschrift" (anstelle von Rechnung) enthalten sein.

Reiseleistung/Differenzbesteuerung: Der bisherige Hinweis "Differenzbesteuerung nach § 25 (oder § 25a UStG)" ist jetzt – je nach Sachverhalt – zwingend um die Angaben "Sonderregelung für Reiseleistungen" bzw. "Gebrauchsgegenstände/Sonderregelung" bzw. "Kunstgegenstände/Sonderregelung" bzw. "Sammlerstücke und Antiquitäten/Sonderregelung" zu ergänzen.

Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers/Reverse-Charge-Verfahren: Beim sog. Reverse-Charge-Verfahren (betroffen können u. a. Bauleistungen, Leistungen an ausländische Unternehmer sein) schuldet der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer. Führt demnach ein Unternehmen Leistungen aus, die unter das Verfahren fallen, muss die Rechnung zwingend die Angabe "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers" enthalten. Auch der Begriff "Reverse Charge" ist zusätzlich erlaubt und für Rechnungen an ausländische Unternehmer anzuraten.

Fristen für die Rechnungsausstellung: Rechnungen für innergemeinschaftliche Lieferungen und sonstige Leistungen an Unternehmer in einem anderen Mitgliedstaat (Reverse-Charge-Verfahren) müssen bis zum 15. des Folgemonats (= Monat der Umsatzausführung) ausgestellt werden.

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