Sammelauskunftsersuchen der Steuerfahndung

Die Antwort auf ein Sammelauskunftsersuchen der Steuerfahndung kann nicht mit der Begründung verweigert werden, die Geheimhaltung der Daten sei privatrechtlich vereinbart worden. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 16.5.2013 entschieden.

In einem – für die Praxis weitreichenden Fall – ging es dem Finanzamt darum zu erfahren, welche Nutzer Verkaufserlöse von mehr als 17.500 € pro Jahr über eine Internethandelsplattform erzielten. Name und Anschrift der Händler sollten ebenso angegeben werden wie deren Bankverbindung. Außerdem sollte eine Aufstellung der einzelnen Verkäufe vorgelegt werden. Ab einem Umsatz von mehr als 17.500 € pro Jahr ist Umsatzsteuer zu entrichten.

Das Sammelauskunftsverlangen war an die deutsche Schwestergesellschaft eines in Luxemburg ansässigen Betreibers einer Internethandelsplattform gerichtet. Die in Deutschland ansässige GmbH hatte die Internethandelsplattform früher selbst betrieben. Sie verpflichtete sich gegenüber der Schwestergesellschaft, die von ihr zu verarbeitenden Daten nicht an Dritte weiterzugeben. Entsprechend argumentierte sie, sie könne die von ihr verlangten Auskünfte nicht erteilen, da sie hierzu nach den für sie bindenden Weisungen ihrer Schwestergesellschaft nicht befugt sei.

Der BFH stellt jedoch in seinem Urteil fest, dass die Vorinstanz in ihrer Entscheidung keine ausreichenden Feststellungen getroffen hat, dass dem Unternehmen der Zugriff auf die Daten aus technischen Gründen unmöglich ist. Dass die Datenserver im Ausland stehen, steht dem Zugriff auf die Daten nicht entgegen.

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