Die in den letzten Jahren viel besprochene Problematik des "Phantomlohns" hat leider nichts an Brisanz verloren. Nach wie vor ist der abstrakt bestehende Entgeltanspruch ausreichend für die Sozialversicherungspflicht. Um böse Überraschungen in Form von Nachforderungen zu vermeiden, muss der Arbeitgeber daher genau wissen, welche Ansprüche auf Arbeitsentgelt der Arbeitnehmer nicht nur aus dem Arbeitsvertrag, sondern auch aufgrund von vom Arbeitgeber abgeschlossenen Tarifverträgen, allgemeinverbindlichen Tarifverträgen oder aus betrieblicher Übung noch hat. Besonders bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen kommt es oft zu Nacherhebung wegen unterbliebener Auszahlung tariflich geschuldeter Leistungen.
Das Bundessozialgericht hat sich in mehreren Verfahren dahingehend geäußert, dass bei der Entscheidung über die Versicherungspflicht (Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze) für die Beitragspflicht und die Beitragshöhe das tariflich geschuldete und nicht lediglich das gezahlte laufende Arbeitsentgelt maßgeblich ist. Ein Vertrauensschutz im Hinblick auf die frühere Praxis der Sozialversicherungsträger – wie zum Teil von den Vorinstanzen angenommen – kommt nicht in Frage. Lediglich für Sonderzuwendungen, z. B. Urlaubs- und Weihnachtsgeld, gilt seit dem 1.1.2003 das Zufluss- und nicht das Entstehungsprinzip.
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