Sozialversicherungsbeiträge:  Haftung des GmbH-Geschäftsführers wegen Nichtabführen von Sozialversicherungsbeiträgen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in mehreren Entscheidungen die Haftung des GmbH-Geschäftsführers für das Nichtabführen von Sozialversicherungsbeiträgen wesentlich verschärft. Nach seiner Auffassung entsteht die Beitragspflicht zur gesetzlichen Sozialversicherung bereits durch die versicherungspflichtige Beschäftigung eines Arbeitnehmers gegen Entgelt. Es kommt dafür nicht darauf an, ob das Entgelt für die Tätigkeit bereits geleistet oder empfangen ist.

Für den GmbH-Geschäftsführer bedeutet dies, dass nunmehr auch bei unterbliebener Lohnzahlung eine Haftung für die Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen in Betracht kommt.

Der BGH hat dazu ausgeführt, das für das Verwirklichen des Straftatbestandes entscheidende Vorenthalten der Beiträge gegenüber den zuständigen Stellen verlange lediglich die Nichtabführung der Arbeitnehmerbeiträge bei Fälligkeit. Von einem "untreuähnlichen Verhalten" des Arbeitgebers als die Strafbarkeit erst begründendem Element könne nach der heutigen Rechtslage nicht mehr ausgegangen werden. (BGH-Urt. v. 9.1.2001 – VI ZR 407/99 u. 119/00, siehe auch BGH-Urt. VI ZR – 90/99 vom 16.5.2000)

Hinterlasse jetzt einen Kommentar

Kommentar hinterlassen

Durch die weitere Nutzung der Seite stimmst du der Verwendung von Cookies zu. Mit dem Klick auf "Akzeptieren" werden Cookies aktiviert. Anderenfalls werden eventuell Teile unserer Webseite nicht korrekt angezeigt. Weitere Informationen

Die Cookie-Einstellungen auf dieser Website sind auf "Cookies zulassen" eingestellt, um das beste Surferlebnis zu ermöglichen. Wenn du diese Website ohne Änderung der Cookie-Einstellungen verwendest oder auf "Akzeptieren" klickst, erklärst du sich damit einverstanden.

Schließen