Sozialversicherungsgrenzen 2005:  Beitragsbemessungsgrenzen 2005

Versicherungspflichtgrenze in EuroOstWest
Krankenversicherung / Pflegeversicherung pro Jahr46.80046.800
Krankenversicherung / Pflegeversicherung pro Monat3.9003.900
 
Beitragsbemessungsgrenzen pro Monat in EuroOstWest
Krankenversicherung / Pflegeversicherung3.5253.525
Renten-, Arbeitslosenversicherung4.4005.200
Geringfügigkeitsgrenze 400 (2) 400 (2)
 
Beitragsbemessungsgrenzen pro Jahr in EuroOstWest
Krankenversicherung / Pflegeversicherung42.300
42.300
Renten-, Arbeitslosenversicherung52.80062.400
 
Beitragssätze in ProzentOst/West
Krankenversicherung
je 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer
individuell nach Krankenkasse
Pflegeversicherung
je 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer (1)
1,7 / 1,95 (1)
Rentenversicherung
je 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer
19,5
Arbeitslosenversicherung
1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer
6,5
 
1) a) Kinderlose Mitglieder der gesetzlichen Pflegeversicherung ab dem 23. Lebensjahr müssen ab dem 1.1.2005 zusätzlich 0,25 Prozentpunkte zur Pflegeversicherung bezahlen. Der Beitragssatz erhöht sich für solche Mitglieder somit auf 1,95 %. Davon trägt der Arbeitgeber 50 % von 1,7 % = 0,85 %, der Arbeitnehmer 1,1 %. Kinderlose Mitglieder, die vor dem 1.1.1940 geboren sind, sowie Wehr- und Zivildienstleistende sind von der Zuschlagspflicht ausgenommen.
b) Im Bundesland Sachsen beträgt der Arbeitnehmeranteil zur Pflegeversicherung 1,35 %, der Arbeitgeberanteil 0,35 %. Kinderlose Arbeitnehmer in Sachsen tragen unter weiteren Voraussetzungen (siehe Punkt a) 1,6 % ab 1.1.2005
c) Bei sog. Gleitzonenjobs – also bei Arbeitsentgelten zwischen 400 und 800 Euro – steigt der Arbeitnehmerbeitrag in dieser Progressionszone aufgrund einer bestimmten Berechnungsformel linear von ca. 4 % auf den vollen Beitrag an.
2) Ab 1.4.2003. Der Arbeitgeber trägt die Beiträge zur Krankenversicherung in Höhe von 11 % und zur Rentenversicherung in Höhe von 12 % sowie eine Pauschalsteuer mit Abgeltungswirkung in Höhe von 2 %. Bei sog. Mini-Jobs in "Privathaushalten" trägt der Steuerpflichtige Pauschalabgaben in Höhe von 12 %. Davon entfallen jeweils 5 % auf die Renten- und Krankenversicherung sowie 2 % auf eine Pauschalsteuer.

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