Versicherungspflichtgrenze in Euro | Ost | West |
Krankenversicherung / Pflegeversicherung pro Jahr | 46.800 | 46.800 |
Krankenversicherung / Pflegeversicherung pro Monat | 3.900 | 3.900 |
Beitragsbemessungsgrenzen pro Monat in Euro | Ost | West |
Krankenversicherung / Pflegeversicherung | 3.525 | 3.525 |
Renten-, Arbeitslosenversicherung | 4.400 | 5.200 |
Geringfügigkeitsgrenze | 400 (2) | 400 (2) |
Beitragsbemessungsgrenzen pro Jahr in Euro | Ost | West |
Krankenversicherung / Pflegeversicherung | 42.300 | 42.300 |
Renten-, Arbeitslosenversicherung | 52.800 | 62.400 |
Beitragssätze in Prozent | Ost/West | |
Krankenversicherung je 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer | individuell nach Krankenkasse | |
Pflegeversicherung je 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer (1) | 1,7 / 1,95 (1) | |
Rentenversicherung je 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer | 19,5 | |
Arbeitslosenversicherung 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer | 6,5 | |
1) a) Kinderlose Mitglieder der gesetzlichen Pflegeversicherung ab dem 23. Lebensjahr müssen ab dem 1.1.2005 zusätzlich 0,25 Prozentpunkte zur Pflegeversicherung bezahlen. Der Beitragssatz erhöht sich für solche Mitglieder somit auf 1,95 %. Davon trägt der Arbeitgeber 50 % von 1,7 % = 0,85 %, der Arbeitnehmer 1,1 %. Kinderlose Mitglieder, die vor dem 1.1.1940 geboren sind, sowie Wehr- und Zivildienstleistende sind von der Zuschlagspflicht ausgenommen. b) Im Bundesland Sachsen beträgt der Arbeitnehmeranteil zur Pflegeversicherung 1,35 %, der Arbeitgeberanteil 0,35 %. Kinderlose Arbeitnehmer in Sachsen tragen unter weiteren Voraussetzungen (siehe Punkt a) 1,6 % ab 1.1.2005 c) Bei sog. Gleitzonenjobs – also bei Arbeitsentgelten zwischen 400 und 800 Euro – steigt der Arbeitnehmerbeitrag in dieser Progressionszone aufgrund einer bestimmten Berechnungsformel linear von ca. 4 % auf den vollen Beitrag an. | ||
2) Ab 1.4.2003. Der Arbeitgeber trägt die Beiträge zur Krankenversicherung in Höhe von 11 % und zur Rentenversicherung in Höhe von 12 % sowie eine Pauschalsteuer mit Abgeltungswirkung in Höhe von 2 %. Bei sog. Mini-Jobs in "Privathaushalten" trägt der Steuerpflichtige Pauschalabgaben in Höhe von 12 %. Davon entfallen jeweils 5 % auf die Renten- und Krankenversicherung sowie 2 % auf eine Pauschalsteuer. |
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