Versicherungspflichtgrenze in Euro | Ost | West |
Krankenversicherung / Pflegeversicherung pro Jahr | 48.150 | 48.150 |
Krankenversicherung / Pflegeversicherung pro Monat | 4.012,50 | 4.012,50 |
Beitragsbemessungsgrenzen pro Monat in Euro | Ost | West |
Krankenversicherung / Pflegeversicherung | 3.600 | 3.600 |
Renten-, Arbeitslosenversicherung | 4.500 | 5.300 |
Geringfügigkeitsgrenze | 400 | 400 |
Beitragsbemessungsgrenzen pro Jahr in Euro | Ost | West |
Krankenversicherung / Pflegeversicherung | 43.200 | 43.200 |
Renten-, Arbeitslosenversicherung | 54.000 | 63.600 |
Beitragssätze in Prozent | Ost/West | |
Krankenversicherung je 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer | individuell nach Krankenkasse | |
Pflegeversicherung je 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer (1) | 1,7 / 1,95 (1) bis 30.6.2008 1,95 / 2,2 (2) ab 1.7.2008 | |
Rentenversicherung je 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer | 19,9 | |
Arbeitslosenversicherung 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer | 3,3 | |
1) bis 30.6.2008: Kinderlose Mitglieder der gesetzlichen Pflegeversicherung ab dem 23. Lebensjahr müssen ab dem 1.1.2005 zusätzlich 0,25 Prozentpunkte zur Pflegeversicherung bezahlen. Der Beitragssatz erhöht sich für solche Mitglieder somit auf 1,95 %. Davon trägt der Arbeitgeber 5 % von 1,7 % = 0,85 %, der Arbeitnehmer 1,1 %. Kinderlose Mitglieder, die vor dem 1.1.1940 geboren sind, sowie Wehr- und Zivildienstleistende sind von der Zuschlagspflicht ausgenommen. Im Bundesland Sachsen beträgt der Arbeitnehmeranteil zur Pflegeversicherung 1,35 %, der Arbeitgeberanteil 0,35 %. Kinderlose Arbeitnehmer in Sachsen tragen unter weiteren Voraussetzungen 1,6 % ab 1.1.2005 2) ab 1.7.2008: Der allgemeine Satz steigt auf 1,95 % bzw. für Kinderlose, die das 23. Lebensjahr bereits vollendet haben, auf 2,2 %. Arbeitgeber und Arbeitnehmer tragen diese Beiträge je zur Hälfte, nur der Beitragszuschlag für Kinderlose (0,25 %) ist vom Arbeitnehmer allein zu tragen. Im Bundesland Sachsen gilt – wie bisher – eine abweichende Regelung bei der Verteilung der Beitragslast zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern: Der Arbeitnehmer trägt 1,475 % (bzw. kinderlose Arbeitnehmer nach Vollendung des 23. Lebensjahres 1,725 %) und der Arbeitgeber 0,475 %. |
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