Sozialversicherungsgrenzen 2015:  Beitragsbemessungsgrenzen 2015

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Versicherungspflichtgrenze in Euro Ost West
Krankenversicherung / Pflegeversicherung pro Jahr 54.900 54.900
Krankenversicherung / Pflegeversicherung pro Monat 4.575 4.575
 
Beitragsbemessungsgrenzen pro Monat in Euro Ost West
Krankenversicherung / Pflegeversicherung 4.125 4.125
Renten-, Arbeitslosenversicherung 5.200 6.050
Geringfügigkeitsgrenze 450 450
 
Beitragsbemessungsgrenzen pro Jahr in Euro Ost West
Krankenversicherung / Pflegeversicherung 49.500 49.500
Renten-, Arbeitslosenversicherung 62.400 72.600
 
Beitragssätze in Prozent Ost/West
Krankenversicherung
je 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer
14,6
Pflegeversicherung
je 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer (1)
2,35 / 2,6
Rentenversicherung
je 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer
18,7
Arbeitslosenversicherung
1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer
3
 
1) Der allgemeine Satz beträgt 2,35 % bzw. für Kinderlose, die das 23. Lebensjahr bereits vollendet haben, 2,6 %. Arbeitgeber und Arbeitnehmer tragen diese Beiträge je zur Hälfte, nur der Beitragszuschlag für Kinderlose (0,25 %) ist vom Arbeitnehmer allein zu tragen.
Im Bundesland Sachsen gilt – wie bisher – eine abweichende Regelung bei der Verteilung der Beitragslast zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern: Der Arbeitnehmer trägt 1,675 % (bzw. kinderlose Arbeitnehmer nach Vollendung des 23. Lebensjahres 1,925 %) und der Arbeitgeber 0,675 %.

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