Sozialversicherungspflicht eines Mitgesellschafters bei Beschäftigung im eigenen Betrieb

Besitzen Eheleute gemeinsam und zu gleichen Teilen eine GmbH, wobei der eine Partner als Geschäftsführer der GmbH und der andere als Bürokraft tätig ist, stellt sich die Frage, ob es sich bei der Bürokraft um ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis handelt.

Nach Auffassung des Bundessozialgerichts besteht keine Sozialversicherungspflicht, da auf Grund der Besitzverhältnisse jeder Beschluss der GmbH von der "Bürokraft" beeinflusst werden kann und daher kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt. Als Konsequenz daraus ergibt sich für die "Bürokraft" kein Leistungsanspruch gegenüber den Sozialversicherungsträgern, da auch keine Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten sind. (BSG-Urt. v. 17.5.2001 – B 12 KR 34/00 R)

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