Zusage von Sonderzahlungen

Der Arbeitgeber kann mit der Zusage von Sonderzahlungen verschiedene Zwecke verfolgen. Zum einen kann er damit ausschließlich die Entlohnung erbrachter Arbeitsleistung bezwecken. Solche Zahlungen stehen im Austauschverhältnis von Leistung und Gegenleistung und sind daher Arbeitsentgelt im engeren Sinn. Der Anspruch auf solche Zahlungen entsteht damit bereits im Laufe des Bezugszeitraums entsprechend der zurückgelegten Zeitdauer und Arbeitsleistung und wird lediglich zu einem vom Arbeitgeber bestimmten späteren Zeitpunkt insgesamt fällig. Scheidet der Arbeitnehmer vor dem festgesetzten Auszahlungstag aus, hat er demnach einen Anspruch auf die anteilige Sonderzahlung. Da ein Anrecht auf die Sonderzahlung bereits mit Erbringung der Arbeitsleistung verdient wurde, kann der Arbeitgeber die Zahlung hier nicht an die Voraussetzung knüpfen, dass das Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt noch besteht. Hier sind derartige Bindungsklauseln unwirksam.

Zum anderen kann der Arbeitgeber durch die Sonderzahlung ausschließlich die in der Vergangenheit bewiesene Betriebstreue belohnen und/oder einen Anreiz für künftige Betriebstreue bieten wollen. In einem solchen Fall handelt es sich um eine Gratifikation im engeren Sinne.

Schließlich kann eine Sonderzahlung sowohl die im Bezugszeitraum erbrachte Arbeitsleistung als auch die in der Vergangenheit und/oder in der Zukunft erwiesene Betriebstreue belohnen. Hier liegt dann eine Gratifikation mit Mischcharakter vor.

Bei solchen allein oder jedenfalls auch an die Betriebstreue anknüpfenden Sonderzahlungen kann der Arbeitgeber den Anspruch davon abhängig machen, dass der Arbeitnehmer an einem bestimmten Stichtag noch in einem (ungekündigten) Arbeitsverhältnis steht.

Für die Praxis ist die Bezeichnung der Sonderzahlung nicht maßgeblich, vielmehr ist in erster Linie auf die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen, von denen die Leistung abhängig gemacht wird, abzustellen.

Die Richter des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen hatten sich mit dieser Problematik zu befassen, und dazu Folgendes entschieden: "Eine Ergebnis- oder Umsatzbeteiligung ist nur dann Arbeitsentgelt im engeren Sinn, wenn die Zahlung nach der individuellen Leistung des einzelnen Arbeitnehmers berechnet wird. Dagegen liegt eine Jahresabschlussgratifikation mit Mischcharakter vor, wenn die Sonderzahlung zwar an den Gesamtumsatz des Betriebes anknüpft, zusätzlich aber auch die erwiesene und/oder künftige Betriebstreue honorieren soll.

Auch bei einer umsatzbedingten Jahresabschlussgratifikation ist eine Klausel, nach der die Zahlung nur solchen Arbeitnehmern zustehen soll, die an einem bestimmten Stichtag in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis stehen, wirksam. Der Ausschluss der Arbeitnehmer, die vor dem vom Arbeitgeber bestimmten Stichtag ausscheiden, verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz. Durch die Ausschlussklausel wird auch die Freiheit des Arbeitnehmers zum Ausspruch einer Eigenkündigung nicht in einer Weise beeinträchtigt."

Der bloße Umstand, dass eine Sonderzahlung an den Umsatz anknüpft, macht diese noch nicht zu einem Teil des Arbeitsentgelts. Entscheidend ist vielmehr die Zweckbestimmung, auf der die Zahlung beruht. So hat das Bundesarbeitsgericht nur in solchen Fällen, in denen die Zahlung nach der individuellen Leistung des Einzelnen berechnet wurde, in einer Ergebnis- oder Umsatzbeteiligung Arbeitsentgelt im engeren Sinne gesehen, sodass hier keine Stichtagsregelung in Frage kommt. (LAG Niedersachsen, Urt. v. 5.7.2002 – 10 Sa 657/02)

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