Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts zum 1.1.2002 in Kraft getreten

Das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts, mit dem wesentliche Änderungen im Bereich des Bürgerlichen Gesetzbuches verbunden sind, tritt zum 1.1.2002 in Kraft. Für Schuldverhältnisse, die vor diesem Datum entstanden sind, gilt das bisherige Recht. Neben grundlegenden Änderungen im Verjährungsrecht sowie im Schuldrecht sieht das Gesetz insbesondere die Umsetzung dreier EU-Richtlinien in deutsches Recht vor. Die Neuregelungen sind so umfangreich, dass sie den Inhalt dieses Informationsschreibens sprengen würden. Deshalb soll hier auszugsweise auf entscheidende Themen hingewiesen werden.

  • Verjährungsfrist/Gewährleistungsfrist

    Das Verjährungsrecht, das bisher eine Vielzahl unterschiedlicher Verjährungsfristen kannte, wird vereinheitlicht. Statt bisher 30 Jahre beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist zukünftig drei Jahre. Die Reduzierung dieser Frist bedeutet für die Praxis einen erheblichen Einschnitt in das Verjährungsrecht. Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

    Die gesetzliche Gewährleistungsfrist für jeden Käufer wird von sechs Monaten auf zwei Jahre verlängert. Dies gilt für alle kauf- und werkvertragsrechtlichen sowie reiserechtlichen Gewährleistungsansprüche.

    Eine Ausnahme ist nur für gebrauchte Güter vorgesehen. Hier können die Parteien eine Reduzierung der Gewährleistungsfrist auf ein Jahr vereinbaren. Dies betrifft aber nur Verkäufe von gebrauchten Gegenständen zwischen Händlern und Verbrauchern.

    Bei Werkverträgen über ein Bauwerk beträgt die Gewährleistungsfrist fünf Jahre.

    In 30 Jahren verjähren, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, Herausgabeansprüche aus Eigentum und anderen dinglichen Rechten, familien- und erbrechtliche Ansprüche, rechtskräftig festgestellte Ansprüche, Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden und Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind.

  • Leistungsstörung

    Im allgemeinen Leistungsstörungsrecht wird die "Unmöglichkeit" als der bisherige Zentralbegriff und Ausgangspunkt der Regelungen durch den Begriff der "Pflichtverletzung" ersetzt. Erfüllt der Schuldner seine Pflichten aus dem Vertrag auch in einer Nachfrist nicht, kann der Gläubiger von dem Vertrag zurücktreten und bei Verschulden auch Schadensersatz (etwa die Kosten einer Ersatzbeschaffung) verlangen. Neben Unmöglichkeit und Verzug umfasst der Begriff der Pflichtverletzung auch die bisher gesetzlich nicht geregelte positive Vertragsverletzung. Daneben werden die von der Rechtsprechung entwickelten Institute des Verschuldens bei Vertragsschluss und des Wegfalls der Geschäftsgrundlage nunmehr gesetzlich geregelt.

  • Zahlungsverzug

    Bereits mit dem "Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen", das zum 1.5.2000 in Kraft trat, hat der Gesetzgeber bestimmt, dass Schuldner von Geldforderungen grundsätzlich 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung in Verzug geraten. Dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen wird.

    Die Geldschuld ist während des Verzugs mit 5 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Das galt sowohl für Unternehmen als auch für Privatpersonen.

    Durch die neue Schuldrechtsreform wurden die Bestimmungen zum Verzugszins geändert. Ab 1.1.2002 beträgt bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist – also bei Geschäften zwischen zwei Unternehmen oder einem Unternehmen und dem Staat – der Zinssatz 8 % über dem Basiszinssatz. Kann der Gläubiger aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen, so sind diese fortzuentrichten. Auch die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

  • Kaufrecht

    Im Kaufrecht wird künftig einheitlich beim Verbrauchsgüterkauf und im allgemeinen Kaufrecht neben der Übergabe der Sache und der Verschaffung des Eigentums auch die Sach- und Rechtsmängelfreiheit der Sache zu den Erfüllungspflichten des Verkäufers gehören. Verkäufer haften demnach künftig dafür, dass das Kaufobjekt die Eigenschaft aufweist, die der Hersteller in seiner Werbung oder Etikettierung angepriesen hat.

    Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer in Zukunft – unter weiteren Voraussetzungen – Nacherfüllung verlangen, von dem Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern und Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen, sofern sie nicht mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Der Verkäufer hat die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen wie z. B. Transport-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.

  • Werksvertragsrecht

    Im Werkvertragsrecht werden wie im Kaufrecht Sach- und Rechtsmängel gleichgestellt. Der bisher schon bekannte Nachbesserungsanspruch für den Besteller wird durch dessen Anspruch auf Herstellung eines neuen Werks als Nacherfüllung ergänzt. Dabei steht – anders als im Kaufrecht – dem Unternehmer das Wahlrecht zwischen Mängelbeseitigung und Herstellung eines neuen Werks zu. Wie bisher soll der Unternehmer die Nacherfüllung – unter weiteren Voraussetzungen – verweigern können, z. B. wenn sie für ihn mit einem unverhältnismäßigen Kostenaufwand verbunden ist.
Das Schuldrechtsreformgesetz vereint über die o. g. Regelungen hinaus die wichtigsten Verbraucherschutzgesetze (AGB-Gesetz, Haustürwiderrufsgesetz, Fernabsatzgesetz, Verbraucherkreditgesetz und Teilzeitwohnrechtegesetz) im Bürgerlichen Gesetzbuch.

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