Die Richter des Bundesgerichtshofs entschieden in einem Urteil vom 24.1.2006 (XI ZR 384/03), dass eine Bank aus einem Darlehensvertrag verpflichtet ist, die Kreditwürdigkeit der Darlehensnehmer nicht zu gefährden.
Das ist jedoch dann der Fall, wenn die Äußerungen geeignet sind, die Aufnahme dringend benötigter Kredite erheblich zu erschweren und dies beim Darlehensnehmer zu einem wirtschaftlichen Schaden führt.
So können sich nach Auffassung des Bundesgerichtshofs im o. g. Urteil die Bank als auch ihr Vorstandssprecher gegenüber einem Darlehensnehmer schadensersatzpflichtig machen, wenn das Kreditinstitut öffentlich Zweifel an der Kreditwürdigkeit eines ihrer gewerblichen Darlehensnehmer äußert.
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