Schulgeldzahlungen:  Das Jahressteuergesetz 2009 ist seit dem 1.1.2009 in Kraft

Der Bundesrat hat am 19.12.2008 dem vom Bundestag am 28.11.2008 verabschiedeten Jahressteuergesetz (JStG) 2009 zugestimmt. Nachfolgend sollen die wichtigsten Änderungen aufgezeigt werden. Vorweg sei erwähnt, dass die im Regierungsentwurf vorgesehene heftig umstrittene Einführung des hälftigen Vorsteuerausschlusses für Fahrzeuge, die sowohl betrieblich wie auch privat genutzt werden, nicht in das Gesetz aufgenommen wurde. Es bleibt also beim geltenden Vorsteuerabzug und der Besteuerung der privaten Verwendung.

  • Betriebliche Gesundheitsförderung: Leistungen bzw. Zuschüsse des Arbeitgebers zur betrieblichen Gesundheitsförderung sind unter weiteren Voraussetzungen jährlich bis 500 € je Arbeitnehmer steuerfrei. Darunter fallen z. B. Kurse für Rückengymnastik, zur gesunden Ernährung, Suchtprävention, Stressbewältigung usw. Nicht darunter fällt die Übernahme der Beiträge für einen Sportverein oder ein Fitnessstudio.

  • Schulgeldzahlungen: Bei Besuch deutscher anerkannter Privatschulen ist ein Steuerabzug von 30 % des Schulgeldes als Sonderausgabe möglich. Künftig ist Schulgeld, das für ausländische Privatschulen gezahlt wird, die sich im europäischen Wirtschaftsraum befinden, auch als Sonderausgabe von der Steuer absetzbar. Die Schule muss zu einem Schulabschluss führen, der durch ein inländisches Ministerium oder die Kultusministerkonferenz anerkannt wird oder einen gleichwertigen Abschluss darstellt. Der Sonderausgabenabzug wurde auf einen steuerlich wirksamen Höchstbetrag von 5.000 € Euro beschränkt, was einer Leistung von 16.667 € entspricht. Für deutsche Schulen im Ausland ist das Schulgeld wie bisher selbst dann abziehbar, wenn diese sich außerhalb des EU/EWR-Raums befinden.

    Anmerkung: Diese Änderungen gelten rückwirkend ab 1.1.2008. Außerdem wird in allen noch nicht bestandskräftigen Steuerbescheiden früherer Jahre ein Abzug zugelassen.

  • Faktorverfahren: Ehepartner können ab 2010 alternativ zur Steuerklassenkombination III/V die neue Kombination "IV-Faktor/IV-Faktor" wählen. Damit soll eine angemessenere Lohnsteuerverteilung gewährleistet werden. Die Einführung des Faktorverfahrens lehnte der Bundesrat zunächst ab. Nach seiner Auffassung war es u. a. mit der Zielsetzung, überflüssige Steuerbürokratie abzubauen, nicht vereinbar. Nunmehr wurde die umstrittene und datenschutzrechtlich bedenkliche Regelung doch eingeführt.

  • Ausländische Quellensteuer: Die festgesetzte und gezahlte ausländische, der deutschen Einkommensteuer entsprechende Quellensteuer ist ab 2009 auf die Abgeltungsteuer anrechenbar.

  • Strafverfolgungsverjährung: Eine Steuerhinterziehung verjährte auch bisher erst nach 10 Jahren. In manchen Fällen konnte bei Steuerhinterziehung zwar noch die Steuerfestsetzung geändert, jedoch der Täter nicht mehr strafrechtlich belangt werden. Die sog. Verfolgungsverjährung ist grundsätzlich auf 10 Jahre verlängert worden. Die Verjährungsfrist gilt jedoch nur für besonders schwere Fälle der Steuerhinterziehung.

  • Extremistische Vereine: Vereine werden ab dem 1.1.2009 nur noch dann als gemeinnützig anerkannt, wenn sie nach der Satzung und der tatsächlichen Geschäftsführung kein extremistisches Gedankengut fördern und sich an die verfassungsmäßige Ordnung halten. Dabei kommt es neben der Satzung auch auf das tatsächliche Verhalten der Vereinsmitglieder an.

  • Vollstreckung bei Schenkung: Schenkt ein Ehegatte dem anderen einen Vermögenswert, konnten die Finanzbehörden bisher zeitlich unbeschränkt auf den Empfänger zurückgreifen. Diese Möglichkeit wird durch das JStG 2009 auf den Ablauf des 10. Kalenderjahres nach dem Ergehen des Aufteilungsbescheides beschränkt.

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