Mit dem Gesetz zur Erleichterung der Bekämpfung von illegaler Beschäftigung und Schwarzarbeit, das zum 1.8.2002 in Kraft getreten ist, sollen praktische Schwierigkeiten bei der Verfolgung von illegaler Beschäftigung verringert werden.
Ein Bauunternehmer, der einen Subunternehmer direkt beauftragt, wird künftig für die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge dieses Subunternehmers oder eines von diesem beauftragten Verleihers wie ein selbstschuldnerischer Bürge haften. Diese Regelung gilt erst ab einem geschätzten Gesamtwert aller für ein Bauwerk in Auftrag gegebenen Bauleistungen von 500.000 Euro. Die Haftung kann jedoch entfallen, wenn der Unternehmer nachweist, dass er ohne eigenes Verschulden davon ausgehen konnte, dass der Nachunternehmer oder ein von ihm beauftragter Verleiher seine Zahlungspflicht erfüllt.
Ferner sieht das Gesetz vor, dass ein Unternehmer, der einen Gesamtauftrag für Bauleistungen erhält, zukünftig auf Verlangen der Einzugstelle Firma und Anschrift aller von ihm beauftragten Unternehmen benennen muss. Gleichfalls sind auch Subunternehmer verpflichtet, auf Verlangen Angaben zu ihren Auftraggebern zu machen. Wer eine entsprechende Auskunft nicht, nicht vollständig oder falsch erteilt, muss mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro rechnen.
Kommentar hinterlassen
Du musst angemeldet sein, um einen Kommentar abzugeben.