Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Sie liegen vor, wenn zwischen den Aufwendungen und den Einnahmen ein objektiver Zusammenhang besteht. Aufwendungen sind durch eine Einkunftsart veranlasst anzusehen, wenn sie hierzu in einem steuerrechtlich anzuerkennenden wirtschaftlichen Zusammenhang stehen.
Auch Kosten der Rechtsverfolgung (Beratungs-, Vertretungs- und Prozesskosten) können danach Werbungskosten sein, wenn der Gegenstand des Prozesses mit der Einkunftsart zusammenhängt. Aber auch die mit einer Beschäftigung einhergehenden öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten weisen den erforderlichen Veranlassungszusammenhang mit den Einkünften auf.
Deshalb zählen insbesondere Aufwendungen des Steuerpflichtigen im Zusammenhang mit dem sog. Statusfeststellungsverfahren, das die Feststellung der Sozialversicherungspflicht einer Beschäftigung zum Gegenstand hat, zu den Werbungskosten.
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