Grundsatzentscheidung zur Strafhöhe bei Steuerhinterziehung

Das Landgericht Landshut hatte einen Bauunternehmer, der als Subunternehmer tätig war, wegen Steuerhinterziehung und Beitragshinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und elf Monaten ohne Bewährung verurteilt. Dagegen hatte der Unternehmer Revision eingelegt und insbesondere die Strafzumessung gerügt. Der Verurteilung liegt zugrunde, dass der Unternehmer seine Arbeitnehmer "schwarz" beschäftigte und demzufolge weder Lohnsteuern noch Sozialabgaben abführte. Er gab auch keine Umsatzsteuererklärungen ab. Zudem unterstützte er die Umsatzsteuerhinterziehung seiner Auftraggeber durch die Beschaffung von Scheinrechnungen, damit diese die an den Unternehmer geleisteten Zahlungen als Betriebsausgaben ansetzen und einen Vorsteuerabzug geltend machen konnten. Der dadurch bewirkte Steuerschaden und die vorenthaltenen Sozialversicherungsbeiträge betrugen jeweils insgesamt fast 1 Mio. €.

Der Bundesgerichtshof hat die Revision verworfen und dabei zu zwei Fragen grundsätzliche Ausführungen gemacht:

  1. Bei einer Steuerhinterziehung ist die Höhe des Hinterziehungsbetrags von besonderem Gewicht. Der Steuerschaden bestimmt daher auch maßgeblich die Höhe der Strafe. Bei einer Hinterziehung in "großem Ausmaß" ist in der Regel nur eine Freiheitsstrafe, und zwar von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, angedroht. Der BGH hat ausgeführt, dass ein großes Ausmaß dann vorliegt, wenn der Steuerschaden über 50.000 € liegt. Das bedeutet, dass jedenfalls bei einem sechsstelligen Hinterziehungsbetrag die Verhängung einer Geldstrafe nur bei Vorliegen von gewichtigen Milderungsgründen noch schuldangemessen sein wird. Bei Hinterziehungsbeträgen in Millionenhöhe kommt eine Freiheitsstrafe, die zur Bewährung ausgesetzt wird, nur bei Vorliegen besonders gewichtiger Milderungsgründe noch in Betracht. Bei der letztgenannten Fallgestaltung (Millionenbetrag) wird auch eine Erledigung im Strafbefehlsverfahren regelmäßig nicht geeignet erscheinen, da hier nur eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird, verhängt werden kann.

  2. Die Berechnung der Höhe der Beitragshinterziehung bei Schwarzarbeit richtet sich nach der neuen gesetzlichen Vorgabe. Danach gilt die Zahlung des Schwarzlohns – für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge – nicht mehr wie bisher als Bruttolohnabrede, sondern als Nettolohnabrede. Das ausbezahlte Arbeitsentgelt ist zu einem Bruttolohn hochzurechnen. Entsprechend fällt der Hinterziehungsbetrag höher aus als bei Annahme einer Bruttolohnabrede.

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