Arbeitsverhältnisse werden nicht nur zum Jahresende, sondern auch innerhalb eines Jahres beendet. Danach nimmt der Arbeitnehmer ggf. bei einem anderen Arbeitgeber eine neue Tätigkeit auf. Hier stellt sich die Frage, wie der Urlaubsanspruch in diesem Jahr zu behandeln ist.
Wechselt der Arbeitnehmer beispielsweise in der ersten Jahreshälfte und hat er Anfang des Jahres seinen vollen Urlaub erhalten, so steht ihm bei seinem neuen Arbeitgeber der volle Urlaub – abzüglich der beim alten Arbeitgeber erhaltenen Urlaubstage – zu. Hat der Arbeitnehmer im ersten Arbeitsverhältnis noch keinen Urlaub genommen, dann steht ihm – bei einem Wechsel in der ersten Jahreshälfte – beim zweiten Arbeitgeber der volle Urlaub zu.
Scheidet ein Arbeitnehmer in der zweiten Jahreshälfte aus und schließt sich ein neues Arbeitsverhältnis an, so kann er – falls beim alten Arbeitgeber noch kein Urlaub genommen war – eine Barabgeltung aus seinem alten Arbeitsverhältnis beanspruchen. Beim neuen Arbeitgeber entstehen allenfalls Teilurlaubsansprüche. Bei einem Wechsel in der zweiten Jahreshälfte wird die sechsmonatige Wartezeit nicht erfüllt. Der Arbeitnehmer kann in diesem Fall nur 1/12 des Jahresanspruchs für jeden Beschäftigungsmonat als Urlaub gewährt bekommen.
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