Studenten absolvieren u. U. vor ihrer Studienzeit ein sog. Vorpraktikum. Dieses kann z. B. durch Ausbildungs-, Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschrieben sein oder freiwillig vom Studenten absolviert werden.
Bei vorgeschriebenen Praktika ist zu unterscheiden zwischen Vorpraktikum gegen Entgelt, Vorpraktikum ohne Entgelt und Zwischenpraktikum gegen Entgelt. Sozialversicherungsrechtlich ist deshalb wie folgt zu differenzieren:
- Vorpraktikum gegen Entgelt: Vorpraktikanten, die ein in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenes Praktikum vor Beginn des Studiums oder Fachschulbesuchs ableisten und gegen Arbeitsentgelt beschäftigt werden, sind seit dem 1.1.2000 wie Arbeitnehmer kranken-, pflege- und rentenversicherungspflichtig sowie versicherungspflichtig nach dem Recht der Arbeitsförderung. Beträgt das monatliche Arbeitsentgelt des Praktikanten nicht mehr als 450 Euro (bis 31.12.2012 = 400 Euro), hat der Arbeitgeber die Beiträge zu zahlen.
- Vorpraktikum ohne Entgelt: Der Vorpraktikant unterliegt bei einem Vorpraktikum ohne Entgelt der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung. In diesen Fällen ist als beitragspflichtige Einnahme 1 % der monatlichen Bezugsgröße anzusetzen. Versicherungspflicht besteht ebenfalls in der Kranken- und Pflegeversicherung. Diese Versicherungspflicht entfällt allerdings, wenn der Praktikant als Familienangehöriger bei der Krankenkasse der Mutter oder des Vaters mitversichert ist.
- Zwischenpraktikum gegen Entgelt: Wird während des noch andauernden Studiums ein (Zwischen-)Praktikum ausgeübt, das für das Studium vorgeschrieben ist, so ist dieses in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung auch dann versicherungsfrei, wenn der Praktikant Arbeitsentgelt erhält. Die Begründung liegt darin, dass es sich um einen in den Betrieb verlagerten Bestandteil der Hochschul- bzw. Fachhochschulausbildung handelt.
Bei der Beurteilung der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherungspflicht sind die Regelungen zu Grunde zu legen, die für die Beschäftigung eines ordentlich Studierenden gelten. Dies bedeutet, dass ein Student, der seine Zeit überwiegend dem Studium widmet, versicherungsfrei bleibt, und derjenige, dessen berufliches Erscheinungsbild dem eines "normalen" Arbeitnehmers gleicht, versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung ist.
Damit eine richtige versicherungsrechtliche Beurteilung erfolgen kann, sollte sich der Arbeitgeber von dem Praktikanten
- die Immatrikulationsbescheinigung und
- einen Nachweis, dass es sich um ein in einer Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenes Praktikum handelt, aushändigen lassen.
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