Stiftung:  Das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements tritt rückwirkend zum 1.1.2007 in Kraft

Der Bundesrat stimmte dem "Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements" am 21.9.2007 zu, sodass es rückwirkend zum 1.1.2007 in Kraft tritt. Für das Jahr 2007 kann auf Antrag die vorherige Fassung herangezogen werden, wenn sie für den Steuerpflichtigen günstiger ist. Mit dem Gesetz werden das Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht großzügiger geregelt und Spender, Stiftungen, Vereine, Übungsleiter und die Spendenbereitschaft von Bürgerinnen und Bürgern unterstützt. Das Gesetz bringt u. a. folgende Anderungen/Verbesserungen:

  • Vereinheitlichung und Anhebung der Höchstgrenzen für den Spendenabzug von bisher 5 % (zur Förderung kirchlicher, religiöser und gemeinnütziger Zwecke) bzw 10 % (für mildtätige, wissenschaftliche und als besonders förderungswürdig anerkannte kulturelle Zwecke) des Gesamtbetrages der Einkünfte auf 20 % für alle förderungswürdigen Zwecke.

  • Verdoppelung der Umsatzgrenze für den Spendenabzug von 2 ‰ auf 4 ‰ der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter.

  • Abschaffung des zeitlich begrenzten Vor- und Rücktrags beim Abzug von Großspenden und der zusätzlichen Höchstgrenze für Spenden an Stiftungen. Dafür Einführung eines zeitlich unbegrenzten Spendenvortrags.

  • Senkung des Satzes, mit dem pauschal für unrichtige Zuwendungsbestätigungen und fehlverwendete Zuwendungen zu haften ist, von 40 % auf 30 % der Zuwendungen.

  • Aufwandsentschädigungen für nebenberufliche Tätigkeiten als Übungsleiter in Sportvereinen, als Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder für vergleichbare Tätigkeiten sowie für die Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen sind rückwirkend zum 1.1.2007 bis zur Höhe von insgesamt 2.100 Euro im Kalenderjahr steuerfrei (vorher 1.848 Euro). Der Steuerfreibetrag kann anteilig oder einmalig ausgeschöpft werden.

    Anmerkung: Die Aufwandsentschädigungen gehören nicht zum Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung. Der Steuerfreibetrag ist für die Ermittlung des Arbeitsentgelts in der Sozialversicherung in gleicher Weise zu berücksichtigen wie im Steuerrecht, d. h. der steuerfreie Jahresbetrag von 2.100 Euro kann anteilig (z. B. monatlich mit 175 Euro) oder einmalig (z. B. jeweils zum Jahresbeginn bzw. zu Beginn der Beschäftigung) ausgeschöpft werden. Die darüber hinaus vom Arbeitgeber geleisteten Zahlungen stellen Arbeitsentgelt dar und sind bei der Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts eines 400-Euro-Minijobs zu berücksichtigen.


    Beispiel: Frau X übt im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung eine nebenberufliche Lehrtätigkeit aus. Sie arbeitet gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 570 Euro. Der Steuerfreibetrag wird monatlich angesetzt. Hier handelt es sich ggf. um einen 400-Euro-Minijob, weil das Arbeitsentgelt unter Berücksichtigung des monatlichen Abzugsbetrags von 175 Euro als Aufwandsentschädigung die Geringfügigkeitsgrenze von 400 Euro (570 Euro ./. 175 Euro = 395 Euro) nicht übersteigt.

  • Einführung eines sog. steuerfreien Freibetrages für alle, die sich in Vereinen engagieren, in Höhe von bis 500 Euro. Voraussetzung ist jedoch, dass der Verein auch die Zahlung vornimmt und die Tätigkeit im ideellen Bereich erfolgt. Hier muss vorab geprüft werden, ob solche Zahlungen durch die Satzung gedeckt sind. Eventuell ist eine Satzungsänderung erforderlich, damit nicht die Gemeinnützigkeit gefährdet wird. Der Betrag kann nicht zusätzlich zur Übungsleiterpauschale gewährt werden.

  • Künftig reicht für Spenden bis zu 200 Euro (bisher 100 Euro) ein einfacher Bareinzahlungsbeleg oder eine Buchungsbestätigung als Nachweis aus.

  • Der Höchstbetrag für die Ausstattung von Stiftungen mit Kapital ist von derzeit 307.000 Euro auf eine Million Euro angehoben worden.

  • Die Zweckbetriebsgrenze für sportliche Veranstaltungen und die Grenze für die Pauschalierung der Vorsteuer erhöht sich von 30.878 Euro auf 35.000 Euro. Die Grenze für die Pauschalierung der Vorsteuer gilt erst ab 1.1.2008.

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