In den Semesterferien oder auch regelmäßig werden von den Betrieben Studenten zur Unterstützung der festen Belegschaft eingestellt. In der Praxis sind solche Beschäftigungsverhältnisse arbeits-, sozial- und lohnsteuerrechtlich unterschiedlich zu behandeln.
- Arbeitsrecht: Grundsätzlich gilt, dass fest angestellte Studenten gegenüber vergleichbaren Arbeitnehmern finanziell gleich behandelt, also nicht benachteiligt werden dürfen. Der Student hat demnach Anspruch auf Feiertagsvergütung, Anspruch auf Erholungsurlaub entsprechend dem Bundesurlaubsgesetz und nach Ablauf der vierwöchigen Wartefrist Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Diese Regelung gilt ebenfalls für sog. Mini-Jobber bis 450 Euro monatlich.
- Sozialrecht: Sozialversicherungsrechtlich ist zu unterscheiden, ob es sich um ein "normales" oder "geringfügiges" Beschäftigungsverhältnis handelt. Bei einer geringfügigen Beschäftigung ist zu prüfen, ob ein kurzfristiges Beschäftigungsverhältnis oder eine auf Dauer angelegte geringfügige Nebenbeschäftigung (450-Euro-Job) vorliegt.
- Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn diese nicht berufsmäßig ausgeübt und nach Art und Umfang des Beschäftigungsverhältnisses begrenzt angelegt ist (nicht länger als zwei Monate oder höchstens 50 Arbeitstage im Jahr. Sozialversicherungsbeiträge werden bei einer solchen Beschäftigung nicht fällig.
- Von einer geringfügigen auf Dauer angelegten Nebenbeschäftigung ist die Rede, wenn das monatliche Arbeitsentgelt in Höhe von 450 Euro nicht überschritten wird. Bis 31.12.2012 galt eine Grenze von 400 Euro. Hier muss der Arbeitgeber i. d. R. Beiträge zur Krankenversicherung (13 %) und zur Rentenversicherung (15 %) sowie eine Pauschalsteuer (in Höhe von 2 %) zahlen.
- Arbeitsverhältnis über der Geringfügigkeitsgrenze: Handelt es sich jedoch um ein Beschäftigungsverhältnis, das über die Grenzen der Geringfügigkeit hinausgeht, so sind nur Rentenversicherungsbeiträge entsprechend der gesetzlichen Höhe zu entrichten.
In der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung besteht hier grundsätzlich Versicherungsfreiheit (Beitragsfreiheit), wenn die Beschäftigung die Nebensache und das Studium die Hauptsache darstellt.
Damit das studentische Erscheinungsbild und nicht die entgeltliche Beschäftigung überwiegt, darf eine angemessene Arbeitszeitstundenzahl in der Woche während der Vorlesungszeit nicht überschritten werden. Ist die entgeltliche Beschäftigung als vorrangig einzustufen, so ist der Student in allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungspflichtig. Die Gesamtarbeitszeit muss demnach so bemessen sein, dass der Student seine überwiegende Arbeitskraft dem Studium und nicht seiner "Nebentätigkeit" widmet.
In der Praxis und Rechtsprechung wird ein Richtwert von 20 Wochenstunden während der Vorlesungszeit als unbedenklich eingestuft und darf i. d. R. nur außerhalb der Vorlesungszeit (Semesterferien, Abend- und Nachtstunden, Wochenende) überschritten werden. Die Wochenarbeitszeit bleibt innerhalb der Vorlesungszeit nur dann unberücksichtigt, wenn die Beschäftigung innerhalb der Vorlesungszeit auf zwei Monate/Jahr befristet ist.
Beispiel 1: Eine Studentin arbeitet 24 Std./Woche in den Abend- und Nachtstunden (also außerhalb der Vorlesungszeit) in einer Diskothek. Dieses Beschäftigungsverhältnis unterliegt lediglich der Rentenversicherungspflicht.
Beispiel 2: Ein Student arbeitet während der Vorlesungszeit 18 Std./Woche und in den Semesterferien 40 Std./Woche. Das Arbeitsverhältnis ist auch hier nur rentenversicherungspflichtig, da die 20-Stunden-Grenze lediglich in den Semesterferien überschritten wird.
Beispiel 3: Ein Student arbeitet 25 Std./Woche während sowie außerhalb der Vorlesungszeit. Das Beschäftigungsverhältnis ist in allen Zweigen sozialversicherungspflichtig, da die 20-Stunden-Grenze innerhalb der Vorlesungszeit überschritten wird.
Beispiel 4: Ein Student arbeitet 25 Std./Woche während der Vorlesungszeit und der Arbeitsvertrag ist auf vier Wochen befristet. Da das Arbeitsverhältnis entsprechend befristet ist, besteht nur Rentenversicherungspflicht, obwohl die Arbeitszeit über 20 Std./Woche liegt.
- Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn diese nicht berufsmäßig ausgeübt und nach Art und Umfang des Beschäftigungsverhältnisses begrenzt angelegt ist (nicht länger als zwei Monate oder höchstens 50 Arbeitstage im Jahr. Sozialversicherungsbeiträge werden bei einer solchen Beschäftigung nicht fällig.
- Lohnsteuerrecht: Das Arbeitsentgelt an einen Studenten unterliegt ebenso der Lohnsteuerpflicht wie Arbeitsentgelte an andere Arbeitnehmer. Im Falle einer kurzfristigen Beschäftigung kann jedoch eine Lohnsteuerpauschalierung von 30 %.
Bei 450-Euro-Jobbern wird keine individuelle Lohnsteuer fällig, sofern 450 Euro/Monat (bis 31.12.2012 = 400 Euro/Monat) nicht überschritten werden.
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