Durch das Haushaltsbegleitgesetz (HBeglG) 2004 wird die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers auf alle steuerpflichtigen Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen (also z. B. Grundstücksveräußerungen), sowie für Werklieferungen und sonstige Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen, erweitert. Zu den Bauwerken zählen nicht nur Gebäude, sondern auch sämtliche mit dem Erdboden verbundene aus Baustoffen mit baulichem Gerät hergestellte Anlagen. Zu den Bauleistungen zählen daher z. B. auch der Einbau von Ladeneinbauten oder Gaststätteneinrichtungen, soweit sie mit dem Gebäude fest verbunden sind. Ausgenommen hiervon sind Planungs- und Überwachungsleistungen.
Nicht zu den Bauleistungen im Sinne des Gesetzes zählen u. a. die Lieferung von Baumaterial, die zur Verfügungstellung von Baugeräten ohne Personalgestellung, reine Wartungsarbeiten, die Reinigung von Gebäuden einschließlich Hausfassaden, Räumen und Inventar sowie Treppenreinigung und Fensterputzen.
Die Änderungen durch das HBeglG 2004 verpflichten Bauunternehmer, die Leistungen durch andere Bauunternehmer in Anspruch nehmen, die Umsatzsteuer nicht an den leistenden Unternehmer zu zahlen, sondern in der eigenen Umsatzsteueranmeldung zu erklären und an das Finanzamt abzuführen. Betroffen sind Unternehmen, die selbst Bauleistungen erbringen und solche von Subunternehmern beziehen.
Leistende Unternehmer (Subunternehmer) dürfen in ihrer Rechnung an den Leistungsempfänger (Bauunternehmer) keine Umsatzsteuer ausweisen. Sie müssen darin zwingend auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers hinweisen – wie z. B. "Die Umsatzsteuerschuld geht an Sie als Leistungsempfänger gemäß § 13b UStG".
- Beispiel: Bauunternehmer B, der den Auftrag für die Errichtung eines Bürokomplexes erhalten hat, beauftragt den Heizungsunternehmer H mit der Installation von Heizungs- und Klimaanlage. Der Bauunternehmer B wird zum Steuerschuldner für die von H bezogenen Leistungen am Bau. Er muss die Umsatzsteuer aus den Rechnungen des H errechnen, anmelden und an das Finanzamt abführen. Der Subunternehmer H darf in seiner Rechnung keine Umsatzsteuer ausweisen und muss keine an das Finanzamt abführen. Er muss jedoch auf die Steuerschuldnerschaft des B hinweisen. Würde H die Umsatzsteuer ausweisen, müsste er sie auch beim Finanzamt anmelden und abführen. Der Bauunternehmer wird sie jedoch nicht an H bezahlen. Eine Berichtigung der Rechnung ist unter weiteren Voraussetzungen möglich.
Die Regelung tritt nach der Gesetzesfassung zu Beginn des Kalendervierteljahres in Kraft, das der Veröffentlichung der entsprechenden Ermächtigung durch den EU-Ministerrat im EU-Amtsblatt folgt. Diese Ermächtigung wurde vom EU-Ministerrat am 30.3.2004 erteilt und am 31.3.2004 im EU-Amtsblatt veröffentlicht und trat somit zum 1.4.2004 in Kraft.
Übergangsregelung: Das Bundesfinanzministerium hat für den Fall, dass eine Genehmigung durch die EU bereits im März 2004 erfolgt, eine Übergangsregelung beschlossen, um etwaige Anlaufschwierigkeiten für die betroffenen Unternehmen zu vermeiden. Bei den steuerpflichtigen Umsätzen, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen (Ausnahme: Zwangsversteigerungsverfahren) und bei Bauleistungen, die zwischen dem 1.4.2004 und dem 30.6.2004 ausgeführt werden, soll es beim leistenden Unternehmer und beim Leistungsempfänger nicht beanstandet werden, wenn die Vertragspartner einvernehmlich noch von der Steuerschuldnerschaft des leistenden Unternehmers – also von der alten Regelung – ausgegangen sind. Voraussetzung hierfür ist, dass der Umsatz vom leistenden Unternehmer in zutreffender Höhe versteuert wird.
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