Durch das Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz wurde in das Umsatzsteuergesetz ein neuer Haftungstatbestand für nicht abgeführte Umsatzsteuer eingeführt. Demnach haftet der Unternehmer für die Steuer aus einem vorangegangenen Umsatz, soweit
- diese Steuer in einer Rechnung ausgewiesen wurde,
- der Aussteller der Rechnung entsprechend seiner vorgefassten Absicht die ausgewiesene Steuer nicht entrichtet oder sich vorsätzlich außer Stande gesetzt hat, die ausgewiesene Steuer zu entrichten (eventuell bei Insolvenzverfahren) und
- der Unternehmer bei Abschluss des Vertrages über seinen Eingangsumsatz davon Kenntnis hatte.
Anmerkung: Die Haftung ist auf die Fälle des Vorsatzes unter Voraussetzung der tatsächlichen Kenntnis des haftenden Unternehmers bei Abschluss des Vertrages über seinen Eingangsumsatz beschränkt. Unklar ist hier zzt. die Beweislast.
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