Das Umgangsrecht eines Elternteils steht unter dem Schutz des Grundgesetzes. Eine Einschränkung oder der Ausschluss des Umgangsrechts kommen jedoch dann in Betracht, wenn nach den Umständen des Einzelfalls der Schutz des Kindes dies erfordert, um eine Gefährdung seiner seelischen oder körperlichen Entwicklung abzuwehren. Dabei kommt dem erklärten Willen des Kindes mit zunehmendem Alter vermehrt Bedeutung zu.
Die Richter des Bundesverfassungsgerichts kamen in ihrem Beschluss vom 25.4.2015 zu der Entscheidung, dass der Umgang des Vaters mit seinem Sohn auf einen monatlichen Briefkontakt begrenzt werden kann, wenn durch einen intensiveren Kontakt eine Kindeswohlgefährdung zu befürchten ist.
In dem Fall aus der Praxis hatte der Sohn bei einer Anhörung vor Gericht durchgehend und vehement jegliche Umgangskontakte mit seinem Vater abgelehnt. Durch die Briefe könnte der Vater den Kontakt zu seinem Sohn halten und dem Kind dadurch sein fortwährendes Interesse an ihm und seinem Wohlergehen zeigen.
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