Nach der Insolvenzordnung ist das Verbraucherinsolvenzverfahren durchzuführen, wenn der Schuldner eine natürliche Person ist, die keine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübt oder ausgeübt hat. Hat der Schuldner eine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt, gilt dies, wenn seine Vermögensverhältnisse überschaubar sind und gegen ihn keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen.
Gesellschafter von Kapitalgesellschaften und Geschäftsführer einer GmbH üben als solche grundsätzlich keine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit aus und fallen deshalb unter das Verbraucherinsolvenzverfahren. Dies trifft jedoch dann nicht zu, wenn der Gesellschafter an der Gesellschaft mehrheitlich beteiligt ist, jedenfalls aber dann, wenn er gleichzeitig als Geschäftsführer der Gesellschaft tätig war.
Die Tätigkeit eines geschäftsführenden Alleingesellschafters einer GmbH ist in diesem Sinne als selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit anzusehen. Er wird zwar nicht unmittelbar im eigenen Namen, in eigener Verantwortung, für eigene Rechnung und auf eigenes Risiko tätig. Angesichts seiner Teilhabe am Erfolg oder Misserfolg der Gesellschaft ist er aber wirtschaftlich betrachtet wie bei einer Tätigkeit im eigenen Namen betroffen. Der geschäftsführende Alleingesellschafter kann unter bestimmten Voraussetzungen aus Durchgriffshaftung in Anspruch genommen werden.
Darüber hinaus muss er in der Regel bei Kredit- und Lieferverträgen der Schuld der Gesellschaft beitreten oder eine Bürgschaft übernehmen. Der Gesellschafter haftet damit in großem Umfang für Forderungen, welche typischerweise bei einem selbstständigen Unternehmer, nicht aber bei einem Verbraucher bestehen.
Die Richter des Bundesgerichtshofs stellten nun in ihrem Beschluss vom 22.9.2005 klar, dass Forderungen auf Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen und Lohnsteuer, die gegen den Schuldner als ehemaligen geschäftsführenden Alleingesellschafter einer GmbH nach Grundsätzen der Durchgriffshaftung geltend gemacht werden, Forderungen aus Arbeitsverhältnissen sind.
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