Jobtickets seit dem 1.1.2019 wieder steuerfrei

Zum 1.1.2019 erfolgte die Wiedereinführung der Steuerbegünstigung von Zuschüssen und Sachbezügen zu den Aufwendungen für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel im Linienverkehr der Arbeitnehmer zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte durch den Arbeitgeber – sog. Job-Tickets.

Arbeitgeberzuschüsse zum Jobticket müssen ab diesem Datum nicht mehr als geldwerter Vorteil versteuert werden. Voraussetzung: Sie werden zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt. Somit können Arbeitgeber und Arbeitnehmer die 44-€-Grenze für geldwerte Vorteile anderweitig ausschöpfen.

Zudem wird die Steuerbegünstigung auf private Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr erweitert. Die Steuerfreiheit für Jobtickets gilt sowohl für Barzuschüsse als auch für Sachleistungen, die Arbeitgeber gewähren. Die steuerfreien Leistungen werden aber auf die Entfernungspauschale angerechnet.

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung und Gewähr für Inhaltliche Vollständigkeit kann jedoch nicht übernommen werden. Aufgrund der teilweise verkürzten Darstellungen und der individuellen Besonderheiten jedes Einzelfalls können und sollen die Ausführungen zudem keine persönliche Beratung ersetzen.

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