Schätzung der Arbeitskosten bei haushaltsnahen Dienstleistungen

Die Einkommensteuer ermäßigt sich – auf Antrag – für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden, um 20 %, höchstens 1.200 €. Die Ermäßigung gilt jedoch nur für die Arbeitskosten; Materialkosten werden nicht berücksichtigt.

Das Sächsische Finanzgericht (FG) musste sich mit der Frage auseinandersetzen, inwiefern eine Schätzung der "Arbeitskosten" zulässig ist, wenn diese nicht explizit aus der Rechnung zu entnehmen, dem Grund nach aber sicher angefallen sind. Im entschiedenen Fall begehrte ein Steuerpflichtiger die Berücksichtigung eines als "Baukostenzuschuss" bezeichneten Rechnungsbetrages für die "Herstellung der Mischwasserleitung" als Bestandteil des Anschlusses des Grundstücks an die öffentliche Abwasserentsorgungsanlage in Höhe von (geschätzten) 60 % als Handwerkerleistung.

In der dazu ergangenen Entscheidung stellte das FG fest, dass die geltend gemachten Aufwendungen in Höhe von 60 % in dieser Höhe als zu berücksichtigender Anteil der geschätzten Arbeitskosten als Handwerkerleistungen für die Modernisierungsmaßnahme anzuerkennen sind. Denn die mit der Herstellung der Mischwasserleitung als notwendiger Teil der Arbeiten des Anschlusses des Haushalts der Steuerpflichtigen an das öffentliche Entsorgungsnetz verbundenen Tiefbauarbeiten verursachen regelmäßig höhere Arbeitskosten als Materialkosten.

Anmerkung: Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt, die nunmehr beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VI R 18/16 aufgenommen wurde. Betroffene Steuerpflichtige können sich auf das anhängige Verfahren berufen.

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung und Gewähr für Inhaltliche Vollständigkeit kann jedoch nicht übernommen werden. Aufgrund der teilweise verkürzten Darstellungen und der individuellen Besonderheiten jedes Einzelfalls können und sollen die Ausführungen zudem keine persönliche Beratung ersetzen.

Hinterlasse jetzt einen Kommentar

Kommentar hinterlassen

Durch die weitere Nutzung der Seite stimmst du der Verwendung von Cookies zu. Mit dem Klick auf "Akzeptieren" werden Cookies aktiviert. Anderenfalls werden eventuell Teile unserer Webseite nicht korrekt angezeigt. Weitere Informationen

Die Cookie-Einstellungen auf dieser Website sind auf "Cookies zulassen" eingestellt, um das beste Surferlebnis zu ermöglichen. Wenn du diese Website ohne Änderung der Cookie-Einstellungen verwendest oder auf "Akzeptieren" klickst, erklärst du sich damit einverstanden.

Schließen