Aufwendungen für die Erneuerung einer Einbauküche bei Vermietung

Der Bundesfinanzhof hatte in der Vergangenheit die Auffassung vertreten, dass die in einer Einbauküche verbaute Spüle als Gebäudebestandteil anzusehen ist und dass dies auch für den Küchenherd gilt. Danach waren Aufwendungen für die Erneuerung dieser Gegenstände als Erhaltungsaufwand bei Vermietung und Verpachtung steuerlich sofort abziehbar.

Nunmehr macht er in seiner Entscheidung vom 3.8.2016 eine Kehrtwende und geht davon aus, dass Spüle und Kochherd keine unselbstständigen Gebäudebestandteile mehr sind. Er begründet dies mit der geänderten Ausstattungspraxis. Danach sind die einzelnen Elemente einer Einbauküche ein eigenständiges und zudem einheitliches Wirtschaftsgut mit einer Nutzungsdauer von 10 Jahren.

Die Aufwendungen für die komplette Erneuerung einer Einbauküche (Spüle, Herd, Einbaumöbel und Elektrogeräte) in eine vermietete Immobilie sind daher nicht sofort als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar, sondern nur im Wege der Abschreibung (über 10 Jahre) steuerlich zu berücksichtigen.

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung und Gewähr für Inhaltliche Vollständigkeit kann jedoch nicht übernommen werden. Aufgrund der teilweise verkürzten Darstellungen und der individuellen Besonderheiten jedes Einzelfalls können und sollen die Ausführungen zudem keine persönliche Beratung ersetzen.

Hinterlasse jetzt einen Kommentar

Kommentar hinterlassen

Durch die weitere Nutzung der Seite stimmst du der Verwendung von Cookies zu. Mit dem Klick auf "Akzeptieren" werden Cookies aktiviert. Anderenfalls werden eventuell Teile unserer Webseite nicht korrekt angezeigt. Weitere Informationen

Die Cookie-Einstellungen auf dieser Website sind auf "Cookies zulassen" eingestellt, um das beste Surferlebnis zu ermöglichen. Wenn du diese Website ohne Änderung der Cookie-Einstellungen verwendest oder auf "Akzeptieren" klickst, erklärst du sich damit einverstanden.

Schließen