In einem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall begann ein Arbeitnehmer im Anschluss an seine erfolgreiche Ausbildung bei seinem Arbeitgeber zum Sozialversicherungsfachwirt ein Studium "Gesundheitsökonomie im Praxisverbund". Zur Förderung des Studiums schlossen die Parteien einen "Volontariatsvertrag". Danach erhielt der Student vom Arbeitgeber einen monatlichen Betrag in Höhe der Vergütung eines Auszubildenden im dritten Ausbildungsjahr sowie einen monatlichen Mietzuschuss von 190,00 Euro für die restliche Zeit des Studiums als Darlehen. Die Gesamtdarlehenssumme sollte nach erfolgreichem Studienabschluss in 60 gleichen Monatsraten durch eine Anschlusstätigkeit beim Arbeitgeber abgebaut werden. Nachdem das Studium erfolgreich beendet wurde, bot der Arbeitgeber dem Darlehensnehmer eine Tätigkeit mit der Vergütung eines Sozialversicherungsfachwirts an, welches dieser ablehnte. Daraufhin verlangte der Darlehensgeber die Rückzahlung des Darlehens in Höhe von 23.921,85 Euro.
Die Richter kamen zu dem Entschluss, dass der Darlehensgeber keinen Anspruch auf Rückzahlung des gewährten Darlehens hat.
Die Darlehensvereinbarung verletzt das Transparenzgebot und benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen. Sie ist nicht klar und verständlich. Unklar geblieben ist, ob überhaupt und – wenn ja – mit welcher Tätigkeit und Vergütung der Darlehensnehmer eingestellt werden sollte. Eine derartig lückenhafte Vertragsgestaltung eröffnet dem Arbeitgeber ungerechtfertigt weitgehende Entscheidungsspielräume. Deren Auswirkungen sind für den Arbeitnehmer bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbar.
Der Arbeitnehmer ist Verbraucher. Deshalb unterliegen vom Arbeitgeber vorformulierte Vertragsbedingungen der Inhaltskontrolle des Bürgerlichen Gesetzbuches wenn sie nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind. Nach dem Gesetz sind Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen entsprechend den Grundsätzen von Treu und Glauben verpflichtet, Rechte und Pflichten ihrer Vertragspartner möglichst klar und verständlich darzustellen.
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