Doppelte Haushaltsführung:  Vermietung einer Wohnung an den Ehegatten zur Nutzung im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung

Wenn ein Ehegatte eine Wohnung am Beschäftigungsort seines Partners anschafft und sie ihm zu fremdüblichen Bedingungen vermietet, ist der erzielte Werbungskostenüberschuss steuerlich abzugsfähig – so der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 11.3.2003 (IX R 55/01). Mit dieser Entscheidung eröffnet der BFH Ehepartnern, die aufgrund ihrer Berufsausübung an verschiedenen Orten wohnen müssen, erheblichen Gestaltungsspielraum.

Im Entscheidungsfall lag nach Auffassung der BFH-Richter auch kein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten vor, obwohl die Finanzierung durch eine Bürgschaft des Mieter-Ehegatten abgesichert wurde. Ebenfalls kein Hindernis war für den BFH der Ausgleich der Sollsalden auf dem Vermietungskonto durch Überweisungen vom gemeinsamen Girokonto der Ehegatten, das im Wesentlichen aus dem Gehalt des Mieter-Ehegatten gespeist wurde.

Anmerkung: Diese Gestaltung gewinnt an Attraktivität, seitdem das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die zeitliche Begrenzung des Abzugs der Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung für den Fall der fortlaufend verlängerten Abordnung an denselben Beschäftigungssort (Kettenabordnung) sowie für beiderseits berufstätige Ehegatten für verfassungswidrig erklärt hat.

Mit dem Steueränderungsgesetz 2003 schafft der Gesetzgeber nunmehr diese auf zwei Jahre festgelgte Begrenzung ab, sodass solche Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung bereits ab dem Veranlagungszeitraum 2003 bzw. in allen noch nicht bestandskräftigen Fällen zeitlich unbegrenzt angesetzt werden können.

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