Fehlende Besicherung bei Darlehensvertrag zwischen nahen Angehörigen

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sind Vertragsverhältnisse zwischen nahen Angehörigen steuerrechtlich grundsätzlich dann anzuerkennen, wenn die Verträge bürgerlich-rechtlich wirksam vereinbart worden sind und sowohl die Gestaltung als auch die Durchführung dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen. An den Beweis des Abschlusses und an den Nachweis der Ernstlichkeit von Vertragsgestaltungen zwischen nahen Angehörigen werden strenge Anforderungen gestellt. Die besonderen Anforderungen bilden Beweisanzeichen (Indizien) bei der zu treffenden Entscheidung, ob die streitigen Aufwendungen in einem sachlichen Zusammenhang mit dem Erzielen von Einkünften stehen oder dem privaten Bereich zugehören.

Bei einem Darlehen zwischen nahen Angehörigen wird die Fremdüblichkeit anhand der Vereinbarung über die Laufzeit und Rückzahlbarkeit des Darlehens, der regelmäßigen Entrichtung der Zinsen sowie der Darlehensbesicherung geprüft. Einer Darlehensabsicherung kommt – nur für sich allein – grundsätzlich keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu.

Der Bundesfinanzhof weist jedoch darauf hin, dass vorrangig zu prüfen ist, ob die Darlehensverträge nur zum Schein abgeschlossen wurden; insbesondere ob der Darlehensnehmer wirtschaftlich in der Lage war, Zins- und Tilgungsleistungen aufzubringen. Ist er wirtschaftlich nicht oder nur schwer in der Lage, die Zins- und/oder Tilgungsleistungen zu leisten, kann das ein Beweisanzeichen für das Vorliegen eines – steuerlich nicht beachtlichen – Scheingeschäfts sein.

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