Ehegatten-Arbeitsverträge unterliegen der strengen Inhaltskontrolle der Finanzverwaltung. Um steuerlich anerkannt zu werden, müssen sie wie zwischen Fremden üblich abgeschlossen und auch entsprechend durchgeführt werden. Sie müssen dem sog. Fremdvergleich standhalten. Drei Urteile verdeutlichen die Problematik, die entstehen kann, wenn von diesen Voraussetzungen abgewichen wird.
Urlaubsanspruch und -dauer: Ein Ehegatten-Arbeitsvertrag über eine geringfügige Beschäftigung wird dann steuerlich nicht anerkannt, wenn die Parteien keine Vereinbarung über den Urlaubsanspruch und die Urlaubsdauer treffen – insbesondere dann, wenn das Vertragsformular dafür einen besonderen Raum vorsieht. (FG Hamburg, Urt. v. 21.1.98 – V 19/95 rkr.)
Scheidungsklausel: Enthält ein Arbeitsvertrag zwischen Ehegatten eine "Scheidungsklausel", so dass bei Einleitung eines Ehescheidungsverfahrens das Dienstverhältnis enden soll, hält dieser Vertrag einem Fremdvergleich nicht stand und wird steuerrechtlich nicht anerkannt. (FG Hamburg, Urt. v. 21.1.98 – V 1/95 rkr.)
Lohnüberweisung auf Arbeitgeber-Ehegattenkonto: Die steuerliche Anerkennung eines Ehegatten-Arbeitsverhältnisses setzte in der Vergangenheit unter anderem zwingend voraus, dass dem Arbeitnehmer-Ehegatten Lohn oder Gehalt auf ein eigenes Konto überwiesen wurde. Dabei durfte das Konto kein sog. "Oder-Konto" sein, über das beide Ehegatten, also auch der Arbeitgeber-Ehegatte, allein verfügungsberechtigt waren. Das Bundesverfassungsgericht hatte in seinem Beschluss vom 7.11.1995 diese Verfahrensweise, in der es einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz gesehen hatte, beendet. Durch den Beschluss hat die Art der Kontoführung zunächst an Bedeutung verloren, wenn die weiteren Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung eines Ehegatten-Arbeitsverhältnisses erfüllt sind.
Der Bundesfinanzhof bestätigt zwar grundsätzlich, dass die Anerkennung eines Ehegatten-Arbeitsverhältnisses nicht allein deshalb versagt werden kann, weil der Arbeitgeber-Ehegatte den Arbeitslohn auf sein eigenes Konto überweist, an dem der Arbeitnehmer-Ehegatte lediglich ein Mitverfügungsrecht hat. Er macht jedoch eine Einschränkung dann, wenn der Arbeitnehmer-Ehegatte nicht berechtigt ist, über das Konto des Arbeitgeber-Ehegatten zu verfügen. (BFH-Urt. v. 5.2.97 – X R 145/94)
Anmerkung: Wird dadurch das Ehegatten-Arbeitsverhältnis nicht anerkannt, entfallen auch alle sonstigen Vorteile, wie z. B. die Zahlung von Weihnachts- oder Urlaubsgeld sowie die Anerkennung einer Direktversicherung als Betriebsausgaben, sofern eine solche für den Arbeitnehmer-Ehegatten abgeschlossen wurde. Auch wenn das eigene Konto des Arbeitnehmer-Ehegatten einen kleinen finanziellen Aufwand (Gebühren, Zinsen) bedeutet, sollte aus steuerlicher Sicht nicht darauf verzichtet werden.
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