Die private Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs ist für jeden Kalendermonat mit ein Prozent des inländischen Listenpreises* im Zeitpunkt der Erstzulassung anzusetzen. Diese in erster Linie für PKW und Krafträder maßgebende Regelung ist auch auf sog. Kombi-Fahrzeuge, wie Geländewagen anzuwenden. Dies gilt selbst dann, wenn diese über ein zulässiges Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t verfügen. Das hat der Bundesfinanzhof im Urteil vom 13.2.2003 (X R 23/01) entschieden.
Im Streitfall ging es um einen Geländewagen, den der Steuerpflichtige, der selbst Jagdpächter ist, im unwegsamen Gelände zu mehr als 50 % der Gesamtnutzung für Zwecke seines jagdnahen Betriebes einsetzte. Der Wagen war als "anderes Fahrzeug" nach den Regelungen des Kraftfahrzeugsteuergesetzes eingestuft worden und wurde demzufolge nicht nach dem Hubraum, sondern nach dem Gewicht besteuert.
Der Bundesfinanzhof wies in seiner Entscheidung darauf hin, dass es zwar nach dem Sinn und Zweck der Ein-Prozent-Regelung geboten ist, hiervon bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen,insbesondere LKW und Zugmaschinen, auszunehmen. Anders als LKW, die nach ihrer Bauart und Einrichtung ausschließlich für die Beförderung von Gütern konzipiert sind, zeichnen sich die Kombinationskraftwagen gerade dadurch aus, dass sie nach Wahl des Steuerpflichtigen entweder zur Güter- oder zur Personenbeförderung eingesetzt werden können. Dies rechtfertigt und gebietet es, auch diese Fahrzeuge wie "normale" PKW der 1-%-Regelung zu unterwerfen.
*Bei Unternehmer ist die Listenpreisregelung ab dem 1.1.2006 nur noch auf Fahrzeuge des notwendigen Betriebsvermögens – also bei einer betrieblichen Nutzung von mehr als 50 % – anwendbar.
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