Einnahmen-Überschuss-Rechnung:  Ansparrücklage – Glaubhaftmachung der Investitionsabsicht bei Einnahmen-Überschuss-Rechnung

Steuerpflichtige, die den Gewinn durch Bestandsvergleich ermitteln, können für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines neuen beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens eine den Gewinn mindernde Rücklage bilden. Ermittelt der Steuerpflichtige den Gewinn nach der sog. Einnahme-Überschuss-Rechnung (§ 4 Abs. 3 EStG), ist die Bildung der Rücklage als Betriebsausgabe (Abzug) und ihre Auflösung als Betriebseinnahme (Zuschlag) zu behandeln.

Mit Urteil v. 6.3.2003 hat der Bundesfinanzhof (BFH) die Revision eines Steuerpflichtigen zurückgewiesen, der die Berücksichtigung einer Ansparrücklage bei seinen Einkünften aus selbstständiger Arbeit beantragte. Nachdem zunächst die Steuerbegünstigungen für das eigengenutzte Haus wegen der hohen Einkünfte nicht gewährt wurden, sollten – nachträglich – mit einer Ansparrücklage für EDV-Hardware die Einkünfte unter die Einkommensgrenze gedrückt werden. Irrtümlicherweise wurde davon ausgegangen, dass die Rücklage bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist gebildet werden kann. Maßgeblich ist aber vielmehr die Investitionsfrist von zwei Jahren. Nach Auffassung des BFH ist zumindest binnen dieser Frist die Investitionsabsicht hinreichend zu konkretisieren, also so genau zu bezeichnen, dass im Jahr der Investition festgestellt werden kann, ob sie tatsächlich der "voraussichtlichen" Investition entspricht.

Obwohl Steuerpflichtige bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG nicht verpflichtet sind, Einnahmen und Ausgaben aufzuzeichnen, müssen sie sowohl die einzelnen Geschäftsvorfälle festhalten als auch die betriebliche Veranlassung für geltend gemachte Betriebsausgaben belegen oder ggf. in anderer Form nachweisen. Deshalb ist auch bei der Ansparabschreibung eine Willensbekundung notwendig, eine solche Rücklage für ein konkretes Wirtschaftsgut zu bilden. Die investitionsbezogenen Angaben müssen buchmäßig verfolgt werden können.

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