Elektronischer Geschäftsverkehr:  BGB-Informationspflichten-Verordnung

Die o. g .Verordnung regelt die Informationspflichten bei Verbraucherverträgen, bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr sowie die Informationspflichten von Reiseveranstaltern und Kreditinstituten. Die Verordnung ist zum 9.1.2002 in Kraft getreten.

Bei Fernabsatzverträgen muss der Unternehmer den Verbraucher vor Abschluss des Vertrages mindestens informieren über:

• seine Identität, • seine Anschrift, • wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung sowie darüber, wie der Vertrag zustande kommt, • die Mindestlaufzeit des Vertrags, wenn dieser eine dauernde oder regelmäßig wiederkehrende Leistung zum Inhalt hat, • einen Vorbehalt, eine in Qualität und Preis gleichwertige Leistung (Ware oder Dienstleistung) zu erbringen, und einen Vorbehalt, die versprochene Leistung im Fall ihrer Nichtverfügbarkeit nicht zu erbringen, • den Preis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller Steuern und sonstiger Preisbestandteile, • gegebenenfalls zusätzliche Liefer- und Versandkosten, • Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Lieferung oder Erfüllung, • das Bestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts, • Kosten, die dem Verbraucher durch die Nutzung der Fernkommunikationsmittel entstehen, sofern sie über die üblichen Grundtarife, mit denen der Verbraucher rechnen muss, hinausgehen, und • die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere hinsichtlich des Preises. Außer bei den letzten beiden Punkten hat die entsprechende Information schriftlich zu erfolgen.

Des Weiteren hat der Unternehmer den Verbraucher über folgende Punkte schriftlich und in einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form zu informieren:

• Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung und Rechtsfolgen des Widerrufs oder Rückgaberechts sowie über den Ausschluss des Widerrufs- oder Rückgaberechts, • die Anschrift der Niederlassung des Unternehmers, bei der der Verbraucher Beanstandungen vorbringen kann, sowie eine ladungsfähige Anschrift des Unternehmers und bei juristischen Personen, Personenvereinigungen oder Personengruppen auch den Namen eines Vertretungsberechtigten, • Informationen über Kundendienst und geltende Gewährleistungs- und Garantiebedingungen und • die Kündigungsbedingungen bei Verträgen, die ein Dauerschuldverhältnis betreffen und für eine längere Zeit als ein Jahr oder für unbestimmte Zeit geschlossen werden.



Bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr muss von Seiten der Unternehmer eine Information erfolgen

• über die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsschluss führen, • darüber, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss von dem Unternehmer gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist, • darüber, wie er mit den zur Verfügung gestellten technischen Mitteln Eingabefehler vor Abgabe der Bestellung erkennen und berichtigen kann, • über die für den Vertragsschluss zur Verfügung stehenden Sprachen und • über sämtliche einschlägigen Verhaltenskodizes, denen sich der Unternehmer unterwirft, sowie die Möglichkeit eines elektronischen Zugangs zu diesen Regelwerken.



Bei Prospektangaben von Reiseveranstaltern sind ebenfalls bestimmte Informationspflichten zu erfüllen. Stellt der Reiseveranstalter über die von ihm veranstalteten Reisen einen Prospekt zur Verfügung, so muss dieser deutlich lesbare, klare und genaue Angaben enthalten über den Reisepreis, die Höhe einer zu leistenden Anzahlung, die Fälligkeit des Restbetrages und außerdem, soweit für die Reise von Bedeutung, über folgende Merkmale der Reise

• Bestimmungsort, • Transportmittel (Merkmale und Klasse), • Unterbringung (Art, Lage, Kategorie oder Komfort und Hauptmerkmale sowie – soweit vorhanden – ihre Zulassung und touristische Einstufung), • Mahlzeiten, • Reiseroute, • Pass- und Visumerfordernisse für Angehörige des Mitgliedstaates, in dem die Reise angeboten wird, sowie über gesundheitspolizeiliche Formalitäten, die für die Reise und den Aufenthalt erforderlich sind, • eine für die Durchführung der Reise erforderliche Mindestteilnehmerzahl sowie die Angabe, bis zu welchem Zeitpunkt vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn dem Reisenden die Erklärung spätestens zugegangen sein muss, dass die Teilnehmerzahl nicht erreicht und die Reise nicht durchgeführt wird.

Diese in dem Prospekt enthaltenen Angaben sind für den Reiseveranstalter bindend. Er kann jedoch vor Vertragsschluss eine Änderung erklären, soweit er dies in dem Prospekt vorbehalten hat. Ferner ist es möglich, dass der Reiseveranstalter und der Reisende vom Prospekt abweichende Leistungen vereinbaren. Bei der Bestätigung der Reise hat der Reiseveranstalter unter anderem alle oben aufgeführten, sowie ggf. zusätzlich vereinbarten Punkte zu bestätigen.

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