Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bei Arbeitnehmern und Minijobbern

Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, so hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen. Der Anspruch entsteht jedoch erst nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses. Diese Regelung gilt nicht nur für "normale" Arbeitnehmer, sondern auch für geringfügig Beschäftigte in Unternehmen und Privathaushalten.

  • Höhe der Entgeltfortzahlung: Dem Arbeitnehmer ist im Krankheitsfall das ihm bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit zustehende Arbeitsentgelt fortzuzahlen. Dazu gehört allerdings z. B. nicht das zusätzlich für Überstunden gezahlte Arbeitsentgelt. Liegt in der Zeit der Arbeitsunfähigkeit ein Feiertag, so ist für diesen Tag das Entgelt fortzuzahlen, das der Arbeitnehmer ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte.

    Erhält der Arbeitnehmer eine auf das Ergebnis der Arbeit abgestellte Vergütung, so ist der von dem Arbeitnehmer in der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit erzielbare Durchschnittsverdienst der Berechnung zugrunde zu legen.

  • Erstattung der Aufwendungen: Das "Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung" ist zum 1.1.2006 in Kraft getreten. Dadurch werden alle Arbeitgeber am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Mutterschaftsleistungen (U 2) unabhängig von der Betriebsgröße integriert. Für alle Krankenkassen wurde eine einheitliche Grenze von in der Regel nicht mehr als 30 Arbeitnehmern für die Teilnahme am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit (U 1) festgeschrieben.

    Der Arbeitgeber kann sich im Rahmen des Ausgleichsverfahrens Aufwendungen für Entgeltfortzahlungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft zu 100 % und im Krankheitsfall in Höhe von bis zu 80 % des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts erstatten lassen.

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