Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte darüber zu entscheiden, ob in Fällen, in denen mit einer gestohlenen ec-Karte an Geldautomaten unter Verwendung der zutreffenden Geheimnummer Geld abgehoben wurde, der Beweis des ersten Anscheins dafür spricht, dass der Dieb von der Geheimnummer nur wegen ihrer Verwahrung gemeinsam mit der ec-Karte Kenntnis erlangen konnte und die Bank somit das Konto des Kunden mit den Abhebungen belasten durfte.
Der BGH kam dabei zu der Entscheidung, dass die Bank das Konto zu Recht mit den abgehobenen Beträgen belastet hat, da der Bankkunde für die durch die missbräuchliche Verwendung seiner ec-Karte entstandenen Schäden haftet, wenn diese auf einer grob fahrlässigen Verletzung seiner Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten beruhen.
Zugunsten der Bank spricht der Beweis des ersten Anscheins, dass der Bankkunde seine Pflicht zur Geheimhaltung der persönlichen Geheimzahl verletzt hat, indem er diese auf der ec-Karte vermerkt oder zusammen mit der ec-Karte verwahrt hat. Ein solches Verhalten stellt nach der Rechtsprechung des BGH eine grobe Fahrlässigkeit des Karteninhabers dar.
Spricht ein Anscheinsbeweis für einen bestimmten Ursachenverlauf, kann der Inanspruchgenommene diesen entkräften, indem er Tatsachen darlegt und gegebenenfalls beweist, aus denen sich die ernsthafte, ebenfalls in Betracht kommende Möglichkeit einer anderen Ursache ergibt.
In ihrer Begründung führten die Richter an, dass es mathematisch ausgeschlossen sei, die PIN einzelner Karten aus den auf ihnen vorhandenen Daten ohne vorherige Erlangung des zur Verschlüsselung verwendeten Institutsschlüssels zu errechnen. Der Bankkunde trägt die Beweislast dafür, dass die Eingabe der zutreffenden PIN durch den Dieb der ec-Karte dadurch ermöglicht wurde, dass dieser zuvor die persönliche Geheimzahl des Karteninhabers bei Abhebungen an Geldausgabeautomaten ausgespäht hat. (BGH-Urt. v. 5.10.2004 – XI ZR 210/03)
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