Ab 2007 können die durch einen Unfall auf dem Weg zur Arbeit verursachten Kosten nicht mehr wie bisher als Werbungskosten zusätzlich zur Entfernungspauschale geltend gemacht werden. Das Abzugsverbot gilt unabhängig davon, ob die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitstätte mehr als 20 km beträgt oder nicht.
Mit der Entfernungspauschale sind sämtliche Aufwendungen abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und Familienheimfahrten entstehen. Dies gilt z. B. auch für Parkgebühren, für das Abstellen des Kraftfahrzeugs während der Arbeitszeit, für Finanzierungskosten sowie für die Kosten eines Austauschmotors bei einem Motorschaden auf einer Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte oder einer Familienheimfahrt.
Anmerkung: Nutzt der Arbeitnehmer ein Firmenfahrzeug für die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte, sind Unfallkosten mit der pauschalen Nutzungswertbesteuerung abgegolten. Führt der Arbeitnehmer zum Nachweis der beruflichen/privaten Fahrten ein Fahrtenbuch, gehören alle dem Fahrzeug zuzuordnenden Unfallkosten zu den Gesamtkosten des Fahrzeugs. Die Unfallkosten – ggf. nach Abzug der Versicherungserstattung – erhöhen demzufolge die Bemessungsgrundlage bei der Ermittlung der Kosten für die private Nutzung.
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