Das einem betreuenden Elternteil zum Ausgleich des wegfallenden Erwerbseinkommens gezahlte Elterngeld beträgt 67 % seines vor der Geburt des Kindes durchschnittlich monatlich verfügbaren bereinigten Nettoeinkommens, höchstens jedoch 1.800 €. Der Mindestbetrag, der auch an vor der Geburt nicht erwerbstätige Elternteile gezahlt wird, beträgt 300 € monatlich. Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich der Mindestbetrag um jeweils 300 € für das zweite und jedes weitere Kind. Solange ein älteres Geschwisterkind unter drei Jahren oder zwei ältere Geschwisterkinder unter sechs Jahren mit im Haushalt leben, erhöht sich das Elterngeld um 10 %, mindestens jedoch 75 €. Die Eltern haben insgesamt Anspruch auf bis zu 14 Monatsbeträge. Auf Antrag werden die einer Person monatlich zustehenden Beträge halbiert und über den doppelten Zeitraum ausgezahlt.
Das bisherige Erziehungsgeld ist bei der Ermittlung der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes nicht zu berücksichtigen. Elterngeld – das ein Kind erhält – wird dagegen bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge berücksichtigt. Ausgenommen hiervon ist aber der Mindestbetrag in Höhe von 300 € monatlich, da dieser auch gezahlt wird, wenn vorher keine Einkünfte erzielt wurden.
Das Elterngeld unterliegt steuerlich in voller Höhe dem Progressionsvorbehalt. Es wird zwar steuerfrei ausgezahlt, erhöht aber den Steuersatz für das übrige Einkommen, und das kann zu einer erheblichen Steuernachzahlung führen.
Fraglich ist nunmehr noch, ob diese steuererhöhende Wirkung auch für den Sockelbetrag von 300 € gelten soll. Diese Frage wird derzeit vor dem Finanzgericht Münster überprüft. Die Kläger sind der Auffassung, dass dieser Teil des Elterngeldes im Grunde genommen kein Ersatz für fehlendes Gehalt bzw. ausfallenden Lohn, sondern eine reine Sozialleistung ist. Demzufolge soll dieser Betrag auch nicht dem Progressionsvorbehalt unterworfen werden. Eine klarstellende Regelung findet sich im Gesetz leider nicht. Nach dem Wortlaut unterliegt das gesamte Elterngeld dem Progressionsvorbehalt, nach Sinn und Zweck wohl nur der den Sockelbetrag übersteigende Teil.
Bezieht das Finanzamt das Elterngeld in voller Höhe in den Progressionsvorbehalt ein, kann Einspruch eingelegt und das Ruhen des Verfahrens aus Zweckmäßigkeitsgründen beantragt werden.
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