Die in Anspruch genommene Elternzeit kann durch die Arbeitnehmerin wegen der Geburt eines weiteren Kindes vorzeitig beendet werden. Der Arbeitgeber kann eine solche Beendigung nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen.
Den durch die vorzeitige Beendigung verbleibenden Anteil von bis zu zwölf Monaten kann die Arbeitnehmerin mit Zustimmung des Arbeitgebers auf die Zeit nach Vollendung des dritten bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes übertragen. Dabei muss der Arbeitgeber beachten, dass die Entscheidung über die Zustimmung nach billigem Ermessen zu erfolgen hat.
In dem vom Bundesarbeitsgericht (BAG) entschiedenen Fall nahm eine Arbeitnehmerin für ihre am 4.7.2004 geborene Tochter Elternzeit vom 3.9.2004 bis 3.7.2007 in Anspruch. Am 23.7.2006 wurde ihr Sohn geboren. Mit Schreiben an den Arbeitgeber vom 16.8.2006 nahm sie für dieses Kind Elternzeit vom 19.9.2006 bis 22.7.2009 in Anspruch. Die Elternzeit für ihre Tochter sollte deshalb vorzeitig beendet und die dadurch verbleibende Elternzeit an die Elternzeit für den Sohn "drangehängt" werden. Der Arbeitgeber lehnte dies ab.
Da der Arbeitgeber jedoch keine entgegenstehenden betrieblichen Gründe darlegen konnte, war er nach Auffassung des BAG verpflichtet, der Übertragung der restlichen Elternzeit für die Tochter der Arbeitnehmerin zuzustimmen.
Kommentar hinterlassen
Du musst angemeldet sein, um einen Kommentar abzugeben.