In letzter Zeit werden vermehrt Fotovoltaikanlagen errichtet, in denen die Solarmodule nicht auf die vorhandene Dacheindeckung aufgesetzt, sondern in Form von Dachziegeln mit eingebauten Fotovoltaikmodulen eingesetzt werden. Solche Anlagen sind genau wie Solarmodule, die auf eine Dacheindeckung aufgesetzt werden, keine unselbstständigen Bestandteile des Gebäudes, sondern selbstständige, vom Gebäude losgelöste bewegliche Wirtschaftsgüter.
Diese Anlagen erfüllen gleichzeitig zwei Funktionen. Einerseits schützen sie das Gebäude vor Witterungseinflüssen, andererseits dienen sie unmittelbar der Stromerzeugung (Gewerbebetrieb). Dachintegrierte Fotovoltaikanlagen sind im Ergebnis ertragsteuerlich mit den sog. Aufdachanlagen gleich zu behandeln, sodass sich folgende steuerliche Konsequenzen ergeben:
- Die Aufwendungen für die dachintegrierte Fotovoltaikanlage, bei Solardachziegeln nur die Aufwendungen für das Fotovoltaikmodul, sind Anschaffungs-/Herstellungskosten für ein eigenes, abnutzbares und bewegliches Wirtschaftsgut, das als notwendiges Betriebsvermögen dem Gewerbebetrieb "Stromerzeugung" zuzurechnen ist. Es ist auf 20 Jahre abzuschreiben. Die Behandlung als selbstständiges Wirtschaftsgut gilt unabhängig davon, ob die Anlage im Zuge der Neuerrichtung eines Gebäudes oder im Zuge einer Dachsanierung angeschafft bzw. hergestellt wird.
Nicht zur Fotovoltaikanlage, sondern zum Gebäude gehört dagegen die Dachkonstruktion. Die darauf entfallenden Aufwendungen sind daher dem Gebäude entweder als Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten oder als Erhaltungsaufwendungen zuzurechnen.
- Für die geplante Anschaffung der Anlage kann – unter weiteren Voraussetzungen – ein Investitionsabzugsbetrag gebildet werden, wenn die übrigen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen.
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