In einem vom Bundesgerichtshof (BGH) entschiedenen Fall begehrten Fluggäste Ausgleichszahlungen in Höhe von jeweils 400 € entsprechend der Fluggastrechteverordnung (Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen).
Die Urlauber buchten bei einer Airline Flüge von Düsseldorf nach Fuerteventura und zurück. Der Rückflug sollte am 5.11.2012 um 17.25 Uhr durchgeführt werden. Am 2.11.2012 informierte das Unternehmen die Reisenden, dass der Flug auf 8.30 Uhr vorverlegt worden sei. Diese waren der Auffassung, die Vorverlegung des Fluges um etwa 9 Stunden begründe eine Verpflichtung der Airline zur Ausgleichzahlung, weil die Flugzeitänderung eine Annullierung gewesen sei, zumindest aber einer deutlichen Verspätung im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union gleichgestellt werden müsse.
Der BGH kam zu dem Entschluss, dass jedenfalls in einer mehr als geringfügigen Vorverlegung eines geplanten Fluges durch das Luftverkehrsunternehmen eine – mit dem Angebot einer anderweitigen Beförderung verbundene – Annullierung des Fluges liegt, die einen Ausgleichsanspruch nach der Fluggastrechteverordnung begründen kann. Für eine Annullierung ist kennzeichnend, dass das Luftverkehrsunternehmen seine ursprüngliche Flugplanung endgültig aufgibt, auch wenn die Passagiere auf einen anderen Flug verlegt werden. Dies ist durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union geklärt, die zur Abgrenzung des Tatbestands der "Annullierung" vom Tatbestand der "großen Verspätung" entwickelt worden ist.
Die ursprüngliche Flugplanung wird auch dann aufgegeben, wenn ein Flug – wie im entschiedenen Fall – um mehrere Stunden "vorverlegt" wird. Das Luftverkehrsunternehmen wurde zur Zahlung des Ausgleichs verurteilt.
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