In vielen Arbeitsverträgen vereinbaren Arbeitnehmer und Arbeitgeber ein Wettbewerbsverbot. Eine solche Vereinbarung, die den Arbeitnehmer für die Zeit nach Beendigung des Dienstverhältnisses in seiner gewerblichen Tätigkeit beschränkt, bedarf der Schriftform. Das vereinbarte Wettbewerbsverbot ist nur verbindlich, wenn sich der Arbeitgeber verpflichtet, für die Dauer des Verbots (maximal zwei Jahre) eine Entschädigung zu zahlen. Diese muss für jedes Jahr des Verbots mindestens die Hälfte der von dem Arbeitnehmer bezogenen vertragsmäßigen Leistungen betragen.
Die Richter des Bundesgerichtshofs hatten nun zu prüfen, ob die gesetzlichen Bestimmungen auch auf wirtschaftlich abhängige freie Mitarbeiter anzuwenden sind. Sie kamen zu dem Entschluss, dass die für kaufmännische Angestellte geltenden Wettbewerbsregelungen wegen des vergleichbaren Schutzbedürfnisses auch auf wirtschaftlich abhängige freie Mitarbeiter (Subunternehmer) anzuwenden sind. (BGH-Urt. v. 10.4.2003 – III ZR 196/01)
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