Steuerlich unangemessener Fahrzeugaufwand eines Freiberuflers

Das Einkommensteuergesetz legt keine betragsmäßige Obergrenze für Pkw-Anschaffungskosten fest. Hohe Pkw-Anschaffungskosten werden jedoch von den Finanzämtern regelmäßig mit Argwohn betrachtet und teilweise als nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung qualifiziert.

Ob und in welcher Höhe betrieblich veranlasste Aufwendungen angemessen oder unangemessen sind, kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) nur nach dem Verhältnis des jeweiligen Einzelfalls beurteilt werden. Die Bedeutung des Repräsentationsaufwandes für den Geschäftserfolg wird regelmäßig als Hauptargument für die Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen angegeben.

Mit Urteil vom 29.4.2014 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass Kosten für betriebliche Fahrten mit einem Kraftfahrzeug selbst dann – dem Grunde nach – betrieblich veranlasst sind, wenn die Aufwendungen für die Anschaffung unangemessen sind. Die Grenzen für den Abzug unangemessener Aufwendungen gelten auch für die Beschaffung "ausschließlich betrieblich" genutzter Pkw.

Ob die Aufwendungen für das Fahrzeug angemessen oder unangemessen sind, bestimmt sich auch danach, ob ein ordentlicher und gewissenhafter Unternehmer angesichts der erwarteten Vorteile und Kosten die Aufwendungen – ungeachtet seiner Freiheit, den Umfang seiner Erwerbsaufwendungen selbst bestimmen zu dürfen – ebenfalls auf sich genommen hätte. Kfz-Aufwendungen sind nach Auffassung des BFH wegen des absolut geringen betrieblichen Nutzungsumfangs (z. B. bei einem Zweit- oder Drittfahrzeug) sowie wegen fehlenden Einsatzes in der berufstypischen Betreuung einerseits und des hohen Repräsentations- sowie privaten Affektionswerts (hier ein Luxussportwagen) für seine Nutzer andererseits unangemessen.

In seiner Entscheidung sah der BFH es aber als zulässig an, zur Berechnung des angemessenen Teils der Aufwendungen auf durchschnittliche Fahrtkostenberechnungen für aufwendigere Modelle gängiger Marken der Oberklasse in Internetforen (im entschiedenen Fall 2 € je Fahrtkilometer) zurückzugreifen.

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