Der Gesellschaftsvertrag einer Personengesellschaft regelt in der Praxis u. a. Folgendes: Gegenstand, Firma, Art und Umfang der Einlagen der Gesellschafter, Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis, Gewinn- und Verlustverteilung, Beendigung der Gesellschaft und Ausscheiden von Gesellschaftern. Ferner wird darin i. d. R. vereinbart, wann und in welcher Höhe die Gesellschafter zu Entnahmen berechtigt sind. So kann der Gesellschaftsvertrag z. B. vorsehen, dass die Gesellschafterversammlung frei über die Beträge beschließt, die die Gesellschafter entnehmen dürfen oder welcher Betrag des Jahresüberschusses in der Gesellschaft thesauriert werden muss.
Die Richter des Bundesgerichtshofs hatten darüber zu entscheiden, ob die vorübergehende Abweichung von der Entnahmepraxis eine Änderung des Gesellschaftsvertrages darstellt. Sie kamen dabei zu folgendem Entschluss:
"Unterliegt die Entscheidung über die jährliche Entnahmepraxis – über bestimmte festgelegte Positionen (hier: Geschäftsführergehalt, Zinsen, persönliche Steuern) hinaus – nach dem Gesellschaftsvertrag der Beschlussfassung durch die Gesellschafter, liegt in einer für den Einzelfall verabredeten und danach über Jahre geübten Praxis, dass sämtliche freien Beträge entnommen werden, keine Änderung des Gesellschaftsvertrages vor, sondern nur eine bis auf Widerruf geltende stillschweigende Beschlussfassung der Gesellschafter entsprechend der vertraglichen Kompetenzzuweisung."
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