Gesetz:  Der Pflegeversicherungsbeitrag wurde für Kinderlose erhöht

Die Bundesregierung hat gesetzlich geregelt, dass für kinderlose Mitglieder der gesetzlichen Pflegeversicherung ein Beitragszuschlag zu erheben ist. Damit soll die verfassungsrechtlich gebotene differenzierte Behandlung zwischen Kindererziehenden und Kinderlosen hergestellt werden, deren Nichtbeachtung vom Bundesverfassungsgericht angemahnt wurde.

Die Regelung sieht vor, dass zum 1.1.2005 der Beitragssatz für kinderlose Mitglieder ab Vollendung des 23. Lebensjahres um 0,25 Beitragssatzpunkte erhöht wird. Kinderlose Mitglieder, die vor dem 1.1.1940 geboren sind, sowie Wehr- und Zivildienstleistende und Bezieher von Arbeitslosengeld II sind von der Zuschlagspflicht ausgenommen. Der Zuschlag muss vom Versicherten allein getragen werden. Eine Beteiligung des Arbeitgebers ist nicht vorgesehen. Damit will man eine Erhöhung der Lohnnebenkosten zu Lasten der Wirtschaft vermeiden.

Der Beitragssatz in der Pflegeversicherung erhöht sich für betroffene Mitglieder somit von 1,7 % auf 1,95 %. Davon trägt der Arbeitgeber (50 % von 1,7 % =) 0,85 % und der Arbeitnehmer den Rest in Höhe von 1,1 % (Ausnahme: Im Bundesland Sachsen tragen Arbeitgeber 0,35 % und Arbeitnehmer 1,6 %). Diese Sätze galten bis 30.7.2008.

Bitte beachten Sie, dass mit dem Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung ab dem 1.7.2008 der allgemeine Satz auf 1,95 % (vorher: 1,7 %) bzw. für Kinderlose, die das 23. Lebensjahr bereits vollendet haben, auf 2,2 % (vorher: 1,95 %) angehoben wurde. Arbeitgeber und Arbeitnehmer tragen diese Beiträge je zur Hälfte, nur der Beitragszuschlag für Kinderlose (0,25 %) ist vom Arbeitnehmer allein zu tragen. Im Bundesland Sachsen gilt – wie bisher – eine abweichende Regelung bei der Verteilung der Beitragslast zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern: Kinderlose Arbeitnehmer tragen nach Vollendung des 23. Lebensjahres 1,725 %; der Arbeitgeber 0,475 %.

Befreit vom Beitragszuschlag auf Dauer sind alle Väter und Mütter, unabhängig davon, ob das Kind noch lebt bzw. wie alt das Kind ist. Die Lebendgeburt eines Kindes ist ausreichend, um die Zuschlagspflicht dauerhaft auszuschließen. Berücksichtigt werden auch Adoptiv-, Stief- und Pflegekinder. Der Nachweis der Elterneigenschaft ist gegenüber der beitragsabführenden Stelle zu erbringen. Das Gesetz schreibt keine konkrete Form des Nachweises vor. Es werden alle Urkunden berücksichtigt, die geeignet sind, zuverlässig die Elterneigenschaft des Mitglieds zu belegen. Dazu gehören z. B. Geburtsurkunde, Abstammungsurkunde, beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenbuch des Standesamts, Auszug aus dem Familienbuch usw.

Erfolgt die Vorlage des Nachweises innerhalb von drei Monaten nach der Geburt eines Kindes, gilt der Nachweis mit Beginn des Monats der Geburt als erbracht, ansonsten wirkt der Nachweis ab Beginn des Monats, der dem Monat folgt, in dem der Nachweis erbracht wird.

Es gibt eine Übergangsregelung, nach der bis zum 30.6.2005 die Vorlage des Nachweises der Elterneigenschaft bis zum 1.1.2005 zurückwirkt.

Anmerkung: Alle Arbeitgeber sollten ihre Arbeitnehmer kurzfristig über die Neuregelung informieren und diese bitten, zur Vermeidung des Beitragszuschlags gegebenenfalls die entsprechenden Nachweise vorzulegen.

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