Gesetz – Steuerbürokratieabbaugesetz:  Steuerbürokratieabbaugesetz soll Vereinfachung bringen

Mit dem Gesetz zur Modernisierung und Entbürokratisierung des Steuerverfahrens – dem der Bundesrat am 19.12.2008 zustimmte und das zum 1.1.2009 in Kraft trat – will die Bundesregierung den Abbau bürokratischer Lasten sowie Verfahrenserleichterungen bei der Steuererhebung erreichen. Mit dem Vorhaben sollen u. a. papierbasierte Verfahrensabläufe durch elektronische Kommunikation ersetzt werden. Dafür sind folgende Maßnahmen vorgesehen:

  • Anhebung der Werte für die monatlich abzugebenden Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Lohnsteuer-Anmeldungen. Die Grenzen für die Abgabe von monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen steigen ab dem 1.1.2009 von 6.136 auf 7.500 € und für die Abgabe von vierteljährlichen Meldungen von 512 auf 1.000 €. Die Schwellenwerte für monatliche Lohnsteueranmeldungen erhöhen sich von 3.000 auf 4.000 € und für vierteljährliche Anmeldungen von 800 auf 1.000 €.

  • Elektronische Übermittlung von Steuererklärungen der Unternehmen (Umsatzsteuer-, Gewerbesteuer-, Körperschaftsteuer- bzw. Feststellungserklärung) ab dem Veranlagungszeitraum 2011. Davon betroffen sind auch die Anlage EÜR bzw. ein Antrag auf Dauerfristverlängerung. In Härtefällen werden Ausnahmen zugelassen und Steuererklärungen auf Papier akzeptiert.

  • Elektronische Übermittlung der jährlichen Einkommensteuererklärung ab 2011 – aber nur, wenn Gewinneinkünfte (Land- und Forstwirte, Gewerbetreibende, Selbstständige und Freiberufler) erzielt werden. Im Übrigen kann auch hierzu die Härtefallregelung greifen.

  • Standardisierte und elektronische Übermittlung der Inhalte der Steuerbilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2010 beginnen. Auch hier können die Finanzbehörden auf Antrag von einer elektronischen Übermittlung absehen. Dies kann insbesondere bei Kleinstbetrieben der Fall sein, denen nicht zugemutet wird, die technischen Voraussetzungen für eine elektronische Übermittlung zu schaffen.

  • Es wird die Möglichkeit geschaffen, bestimmte Belege wie z. B. eine Zuwendungsbestätigung für Spenden auf elektronischem Wege zu übermitteln. Der Spender kann dies beantragen. Die Daten müssen dann aber bis zum 28.2. des Folgejahrs beim Finanzamt eingegangen sein. Entsprechendes gilt für die Bescheinigung der vermögenswirksamen Leistungen (Anlage VL).

  • Die Verpflichtung, anlässlich der Aufnahme der beruflichen und gewerblichen Tätigkeit Auskunft über steuerrelevante rechtliche und tatsächliche Verhältnisse zu geben, soll künftig auf elektronischem Wege erfüllt werden.
Außerdem wurden weitere Vorschläge zur gezielten Vereinfachung umgesetzt, wie z. B. die Möglichkeit, Lohnsteueraußenprüfungen von Finanzverwaltung und Prüfung durch die Rentenversicherungsträger zeitgleich durchzuführen.

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