Gewerbesteuer:  Gewerbliche oder freiberufliche Einkünfte einer ärztlichen Gemeinschaftspraxis

Betätigt sich eine ärztliche Gemeinschaftspraxis neben der freiberuflichen Tätigkeit zusätzlich gewerblich, besteht die Gefahr, dass auch die freiberuflichen Einkünfte der Gewerbesteuerpflicht unterliegen. Hier greift die sogenannte "Abfärberegelung".

Die Abfärbewirkung kann dadurch vermieden werden, dass die gewerbliche Betätigung von einer zweiten Personengesellschaft der gemeinschaftlich tätigen Ärzte ausgeübt wird. Dabei spielt es keine Rolle, wenn an beiden Gesellschaften die gleichen Personen beteiligt sind. (BFH-Urt. v. 19.2.98 – IV R 11/97)

Voraussetzung für die Annahme einer zweiten Personengesellschaft ist jedoch, dass diese Gesellschaft organisatorisch, wirtschaftlich und finanziell unabhängig ist und dies auch nach außen erkennbar wird.

Typische Beweisanzeichen, inwieweit die zweite Gesellschaft eine von der ersten Gesellschaft abgrenzbare Tätigkeit entfaltet hat, sind z. B. getrennte Bankkonten und Kassen, verschiedene Rechnungsvordrucke, eigenständige Buchführung usw. Die Personengesellschaft kann auch eine GbR sein.

Anmerkung: Auch von der Finanzverwaltung wird dieses Ausgliederungsmodell anerkannt. (BMF-Schr. v. 14.5.97 – IV B 4 – S 2246 – 23/97)

Hinterlasse jetzt einen Kommentar

Kommentar hinterlassen

Durch die weitere Nutzung der Seite stimmst du der Verwendung von Cookies zu. Mit dem Klick auf "Akzeptieren" werden Cookies aktiviert. Anderenfalls werden eventuell Teile unserer Webseite nicht korrekt angezeigt. Weitere Informationen

Die Cookie-Einstellungen auf dieser Website sind auf "Cookies zulassen" eingestellt, um das beste Surferlebnis zu ermöglichen. Wenn du diese Website ohne Änderung der Cookie-Einstellungen verwendest oder auf "Akzeptieren" klickst, erklärst du sich damit einverstanden.

Schließen