Zum "gewillkürten" Betriebsvermögen können nur Wirtschaftsgüter gehören, die objektiv dazu geeignet und erkennbar dazu bestimmt sind, den Betrieb zu fördern. Auch im Fall der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (Einnahmenüberschussrechnung) kann gewillkürtes Betriebsvermögen gebildet werden, wenn das Wirtschaftsgut zu mindestens 10 % betrieblich genutzt wird und dessen Zuordnung zum Betrieb unmissverständlich, zeitnah und unumkehrbar dokumentiert wird.
Gehört ein Wirtschaftsgut zum gewillkürten Betriebsvermögen, so verliert es diese Eigenschaft nach Auffassung des Bundesfinanzhofs in seinem Urteil vom 21.8.2012 nur durch eine Auflösung des sachlichen oder persönlichen Zusammenhangs mit dem Betrieb. Dieser wird nur durch eine Entnahme gelöst, die einen Entnahmewillen und eine Entnahmehandlung erfordert. Es muss sich um ein Verhalten handeln, das nach außen den Willen des Steuerpflichtigen erkennen lässt, ein Wirtschaftsgut nicht (mehr) für betriebliche, sondern für private Zwecke zu nutzen, also es nicht mehr zur Erzielung von Betriebseinnahmen, sondern von Privateinnahmen (z. B. aus Vermietung und Verpachtung) oder zu einkommensteuerrechtlich irrelevanten Zwecken einzusetzen.
Vermindert sich demnach im Laufe der Zeit der Umfang der betrieblichen Nutzung eines Kfz, das dem gewillkürten Betriebsvermögen eines Unternehmens in einem früheren Veranlagungszeitraum wegen einer mehr als 10%igen betrieblichen Nutzung zugeordnet wurde, in einem Folgejahr auf unter 10 %, so ändert dies an der Zuordnung zum Betriebsvermögen nichts. Eine solche Nutzungsänderung allein stellt keine Entnahme dar.
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