Gewinnausschüttung:  Stärkere Rechte für GmbH-Gläubiger

Gerade in absehbaren finanziell schwieriger werdenden Zeiten kann es für GmbH-Gesellschafter verlockend sein, noch schnell eine Gewinnausschüttung vorzunehmen.

Der Bundesgerichtshof hatte in einem solchen Fall zu entscheiden, inwieweit solche übereilten Gewinnausschüttungen im Konkursfall zur Gläubigerbefriedigung herangezogen werden können. Dabei kam er zu folgendem Entschluss: Die Erstattung von nach dem GmbH-Gesetz verbotenen Auszahlungen ist zur Gläubigerbefriedigung erforderlich, wenn und soweit die GmbH nach den Grundsätzen einer Überschuldungsbilanz überschuldet ist, wobei auch Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten zu berücksichtigen sind.

Demnach können z. B. Gewinnausschüttungen zurückgefordert werden, wenn sich herausstellt, dass Rückstellungen hätten gebildet werden müssen. Denn auch wenn die Zahlungsverpflichtungen erst in ferner Zukunft sind, muss ein Unternehmen Rückstellungen bilden, bevor es Auszahlungen an die Gesellschafter vornimmt. (BGH-Urt. v. 22.9.2003 – II ZR 229/02)

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