GmbH / Gesellschafter-Geschäftsführer

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte mit Urteil vom 18.3.2016 eine für die Praxis interessante Frage zu entscheiden, ob eine Wohnungseigentümergemeinschaft ein Grundstück – auch gegen den Willen eines Miteigentümers – erwerben darf. Im entschiedenen Fall beschlossen die Wohnungseigentümer mit Stimmenmehrheit den Erwerb des Nachbargrundstücks durch die Wohnungseigentümergemeinschaft zur Nutzung als Pkw-Stellplätze. Eine Eigentümerin war mit diesem Entschluss nicht einverstanden und erhob Klage.

Der BGH gab der Wohnungseigentümergemeinschaft Recht. Die Beschlüsse der Wohnungseigentümer über den Grundstückserwerb und die Kostenverteilung waren nicht zu beanstanden. In seiner Begründung führte er aus, dass den Wohnungseigentümern nicht die erforderliche Beschlusskompetenz fehlte. Sie können grundsätzlich den Erwerb eines Grundstücks durch die Wohnungseigentümergemeinschaft als (teils) rechtsfähigen Verband beschließen. Der Erwerb des Nachbargrundstücks durch die Wohnungseigentümergemeinschaft entspricht auch ordnungsmäßiger Verwaltung, da das Grundstück für die Wohnungseigentumsanlage von Beginn an eine dienende und auf Dauer angelegte Funktion hatte und diese mit dem Erwerb aufrechterhalten werden soll. Das gekaufte Grundstück diente seit Errichtung der Wohnungseigentumsanlage als Parkplatz. Auch der gewählte Kostenverteilungsschlüssel, der sich an dem Nutzungsvorteil für den jeweiligen Wohnungseigentümer orientierte, hatte der BGH nicht zu beanstanden.

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